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Wann setzt man eine AfaA an bzw. wann ist eine Teilwertabschreibung vorzunehmen?
Es bestehen Unterschiede zwischen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) und der Teilwertabschreibung bzgl.
- der Vermögensposition,
- der planmäßigen AfA-Methode,
- der Dauerhaftigkeit der Wertminderung und
- der Gewinnermittlungsmethode.
AfaA nur bei abnutzbarem Anlagevermögen
Bezüglich der Vermögensposition ist zu sagen, dass AfaA nur beim abnutzbaren Anlagevermögen zulässig sind, bei allen anderen Vermögenspositionen nicht. Eine Teilwertabschreibung hingegen ist bei allen Vermögenspositionen möglich, also beim abnutzbaren und beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen als auch beim Umlaufvermögen.
AfaA und andere Abschreibungsmethoden
Bei der planmäßigen AfA-Methode ist zu beachten, dass eine AfaA lediglich neben einer linearen AfA, neben der Leistungsabschreibung bzw. neben einer Absetzung für Substanzverringerung vorgenommen werden darf, nicht hingegen neben einer degressiven Abschreibung. Die Teilwertabschreibung hingegen kann neben jeder anderen planmäßigen Abschreibungsmethode gewählt werden.
Dauerhaftigkeit der Wertminderung
Bzgl. der Dauerhaftigkeit der Wertminderung ist die Teilwertabschreibung stärker eingeschränkt als die AfA, denn sie ist an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gebunden. Die AfA hingegen kann bei vorübergehender als auch bei dauerhafter Wertminderung erfolgen.
Anwendung abhängig von der Gewinnermittlungsmethode
Ebenfalls stärker eingeschränkt ist die Teilwertabschreibung bzgl. der Gewinnermittlungsmethode. Sie kommt nämlich nur beim Ansatz eines Betriebsvermögensvergleichs infrage, eine AfA ist bei allen Gewinnermittlungsmethoden anwendbar.
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