Für erworbene Wirtschaftsgüter gilt das Prinzip, dass diese zu Anschaffungskosten (§6 I Nr.1 S.1, Nr.2 EStG). zu aktivieren sind. Unter Anschaffungskosten versteht man nach § 255 I HGB folgende vier Positionen:
Kaufpreis (meistens ohne Mehrwertsteuer, d.h. netto)
- abzüglich Anschaffungspreisminderungen
+ zzgl. Anschaffungsnebenkosten
+ zzgl. nachträglichen Anschaffungskosten.
= Anschaffungskosten
Merke
Kommen wir zu den einzelnen Positionen der Anschaffungskosten. Ausgangspunkt der Anschaffungskosten bildet der Kaufpreis. Die meist anfallende Umsatzsteuer ist abzuziehen, sofern es sich um ein mehrwertsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen handelt. Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nicht abziehen dürfen, müssen daher den Bruttobetrag ansetzen und nicht den Nettobetrag. In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass lediglich der Nettobetrag zum Zuge kommt und beim Kaufpreis daher die Mehrwertsteuer rausgerechnet werden muss.
Beispiel
Die (vorsteuerungsberechtigte) X-AG kauft eine Maschine zum Bruttopreis von 1.190 €.
Als Kaufpreis, der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist, gilt damit lediglich 1.190:1,19 = 1.000 €.
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