Zum zweiten Punkt, den Anschaffungspreisminderungen. Zu den Anschaffungspreisminderungen werden
- Rabatte,
- Boni und
- Skonti
gerechnet. Rabatte mindern den Nettoverkaufspreis und bilden deshalb einen Abzugsposten.
Beispiel
Der Anschaffungspreis ist, wie oben bereits erwähnt, netto 1.190:1,19 = 1.000 €. Hiervon sind wegen des ausgesprochenen Rabatts 10 % von 1.000 €, also 100 € Rabatt, abzuziehen. Es verbleiben also 900 €. Ein Skonto beinhaltet das Recht, vom Verkaufspreis einen bestimmten Betrag abzuziehen, wenn man innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt.
Beispiel
Es liegt ein Skonto vor in Höhe von 0,02∙900 € = 18 €. Da die Nichtinanspruchnahme eines Skontos ein sehr teurer Lieferantenkredit ist, sollte der Skonto in Anspruch genommen werden. Von daher erscheint es plausibel, einen Skonto auch bilanztechnisch vom Nettoverkaufspreis abzuziehen und nur den nach Skontoabzug niedrigeren Wert (zuzüglich eventuell anfallender Anschaffungsnebenkosten) zu aktivieren.
Zum dritten Punkt, nämlich den Boni, ist folgendes zu sagen: Ein Bonus wird nicht auf einen einzelnen Vermögensgegenstand, der verkauft wird, gewährt, sondern einem „guten Kunden“ generell eingeräumt.
Beispiel
Der 5 % Bonus bezieht sich auf den Preis nach Rabatt und nach Skonto, d.h. auf 900 – 18 = 882 €. Von diesen 882 € werden also 5 % berechnet, d.h. 0,05·882 = 44,10. Die Müller-AG erwirbt also die Maschine zu einem Preis von 900 – 18 - 44,1 = 837,90 €. Problematisch am Abzug des Bonus ist jedoch die Formulierung in § 255 I, 1 letzter Halbsatz. Hiernach dürfen nur einzeln zurechenbare Kosten (= Einzelkosten) als Anschaffungskosten gelten.
Da ein Bonus im Gegensatz zum Rabatt aber gerade nicht dem Vermögensgegenstand einzeln zuordenbar ist, sondern lediglich dem Käufer generell für mehrere Vermögensgegenstände gewährt wird, handelt es sich bei einem Bonus gerade nicht um Einzelkosten, sondern im Rahmen der Zuordnung zum einzelnen Vermögensgegenstand gerade nur um Gemeinkosten.
Expertentipp
- Rabatte
- Skonti.
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