Willi Schmitz führt einen Spiele-Großhandel in Köln. Ein Wirtschaftsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 I i.V. mit § 5 EStG und versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Willi Schmitz ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Seine Umsätze unterliegen einem Steuersatz von 19 %. Die Voraussetzungen nach § 7 g EStG sind erfüllt.
Anfang August 2017 kaufte Schmitz einen Neuwagen, den er ausschließlich für seinen Betrieb nutzt. Er bekam folgende Rechnung:
Am 4.8.2017 lieferten wir folgendes aus: | ||
1 Fiat-Kombi, Listenpreis | 28.000 € | |
abzgl. Sonderrabatt | 2.000 € | |
gesamt | 26.000 € | |
+ Sonderausstattung | 1.500 € | |
+ Überführungskosten | 600 € | |
+ KfZ-Kennzeichen | 30 € | |
gesamt | 28.130 € | |
+ 19 % USt | 5.344,70 € | |
33.474,7 € | ||
abzgl. 2 % Skonto | 669,49 € | |
verbleiben | 32.805,21 € | |
+ Zulassungskosten | 40 € | |
+ 1 Tankfüllung (inkl. 19 % USt) | 60 € | |
Rechnungsbetrag | 32.905,21 € | |
Gutschrift Gebrauchtfahrzeug | 15.000 € | |
+ 19 % USt | 2.850 € | 17.850 € |
verbleiben | 15.055,21 € |
Der Gebrauchtwagen war am 31.12.2016 in voller Höhe abgeschrieben. Ein Investitionsabzugsbetrag war für die Anschaffung des Neuwagens nicht in Anspruch genommen.
Buchen Sie die Inzahlunggabe des Gebrauchtwagen und ermitteln Sie unter Angabe der einzelnen Positionen die Anschaffungskosten des Neuwagens. Buchen Sie alles Weitere, das sich aus der Rechnung des Autoverkäufers ergibt.
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