Erhaltungsaufwand (R 21.1 I EStR) findet Verwendung, um die Substanz oder die Verwendungs- oder Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts zu erhalten oder wiederherzustellen. Es kommt zu keiner Veränderung der Wesensart. Erhaltungsaufwand ist zu finden bei Aufwendungen für
- Instandhaltung und
- Instandsetzung.
Beispiele für Instandhaltung sind Schönheitsreparaturen wie Außenanstrich und eine Dachreparatur. Beispiele für Instandsetzungen hingegen sind die Erneuerung einer defekten bzw. einer wirtschaftlich verbrauchten Heizungsanlage oder aber auch die Beseitigung von Hausschwamm. Erhaltungsaufwendungen müssen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sofort angesetzt werden; es findet also keine Aktivierung statt.
Bezüglich des Herstellungsaufwands (R 21.1 II EStR) hingegen findet eine Aktivierung und eine Abschreibung über die Laufzeit statt.
Man unterscheidet also, kurz gesagt,
- Herstellungsaufwand
- muss aktiviert werden
- und auf die Laufzeit verteilt (= abgeschrieben) werden, und
- Erhaltungsaufwand
- muss sofort als Aufwand angesetzt werden
- und darf also gerade nicht (!) aktiviert werden.
Unter Herstellungsaufwand versteht man
- die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts
- Neuschaffung
- seine Erweiterung
- Vermehrung der Substanz
- eine erhebliche Wesensänderung
- sog. Umschaffung
- wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus.
Die Neuschaffung eines nicht mehr nutzbaren oder untergegangenen Wirtschaftsguts führt zu Herstellungsaufwand.
Beispiel
Dies führt in der Regel zu einem neuen Wirtschaftsgut und also zu Herstellungsaufwand.
Eine Erweiterung ist ein Anbau. Bei einem Gebäude liegt dies vor, wenn durch die Baumaßnahme z.B. eine Aufstockung erfolgt bzw. Eine nur geringfügige Vergrößerung der insgesamt nutzbaren Fläche.
Beispiel
Die genannten Aufwendungen sind somit Herstellungsaufwendungen und müssen aktiviert werden. Sie führen also erst in der Zukunft zu Aufwand und nicht sofort.
Anschaffungsnahe Aufwendungen sind schließlich ein Thema (§ 6 I Nr. 1a EStG). Konkret: wenn Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, werden sie zu den Herstellungsaufwendungen gerechnet.
Außerdem ist wichtig zu erwähnen, dass wenn es zu einem räumlichen bzw. einem zeitlichen oder einem sachlichen Zusammentreffen von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen kommt, eine Aufteilung der Aufwendungen nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung vorzunehmen ist.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Erhaltungsaufwand - Baumaßnahmen bei Gebäuden
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Erhaltungsaufwand - Baumaßnahmen bei Gebäuden (Wirtschaftsgut) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach Steuerrecht interessant.
-
Rückstellungen für unterlassenen Instandhaltungsaufwand
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Rückstellungen für unterlassenen Instandhaltungsaufwand (Wirtschaftsgut) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach Steuerrecht interessant.