Wenn im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen innerhalb des folgenden Geschäftsjahres in den ersten drei Monaten nachgeholt werden, so liegt eine Passivierungspflicht hierfür vor.
Beispiel
Die X-AG aus Lüne verzeichnet einen Schaden an einem Bagger im November 2015. Sie unterlässt es allerdings, die notwendige Reparatur noch im Jahre 2015 vorzunehmen; vielmehr nimmt sie die Reparatur vier Monate später, also im März 2016 vor.
Wie wird gebucht?
Es handelt sich offenbar um eine Instandhaltungsaufwendung , die allerdings im alten Geschäftsjahr nicht vorgenommen wird. Da der ökonomische Grund, nämlich der Schaden, aber im alten Geschäftsjahr liegt und die Auszahlung (genauer die Reparatur) im nächsten Geschäftsjahr folgt, ist nach dem Grundsatz der Verlustantizipation eine Rückstellung zu bilden. Der § 249 I 2 Nr. 1 HGB konkretisiert dies allerdings dahingehend, dass nur für jene unterlassenen Instandhaltungsaufwendungen eine Rückstellung zu bilden ist, für die die Instandhaltungsaufwendungen innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird. Im vorliegenden Beispiel liegt zwar die Instandhaltung vier Monate nach dem Entstehen des Schadens, allerdings wird erst ab Ende des Geschäftsjahres gerechnet und nicht ab Entstehen des Schadens. Das heißt hier liegt die Instandhaltung innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres, d.h. es muss eine Rückstellung gebildet werden.
Merke
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