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Bilanz nach Steuerrecht - Widerlegung der Teilwertvermutung

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Bilanz nach Steuerrecht

Widerlegung der Teilwertvermutung

Die Teilwertvermutung wird widerlegt, indem Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen werden, nachdem der ausgewiesenen Wert des Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung seiner Funktion im Betrieb als zu hoch erscheint.

Die Teilwertvermutungen sind durch folgende Tatbestände widerlegbar (R 6.7, S. 3 EStR):

  • Fehlmaßnahme (R 6.7 EStR),
  • veränderte Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten (R 6.7, S. 5 EStR),

Fehlmaßnahmen

Unter Fehlmaßnahmen versteht man betrieblich veranlasste Maßnahmen, deren Nutzen hinter dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Aufwand zurückbleibt (BFH 1989 II, 269). Hierunter fallen allerdings nach Ansicht des BFH nur objektive Fehleinschätzungen . Nur diese dürfen Annahme einer Fehlmaßnahme und also Grund für eine Teilwertabschreibung sein.

Beispiel

Die Steuerpflichtige Klara aus Elmshorn erwirbt ein baureifes Grundstück. Zeitlich nach dem Erwerb schränkt die Baubehörde die bereits erteilte Baugenehmigung ein.

Folgende Gründe sprechen z.B. nicht für eine objektive Fehleinschätzung und können also kein Grund für Teilwertabschreibungen sein:

  • Übergroße und aufwändige Bauweise,
  • Erwerb unter Druck des Veräußerers.

Gesunkene Wiederbeschaffungs- bzw. Reproduktionskosten

In dem Falle, dass die Wiederbeschaffungskosten bzw. die Reproduktionskosten gesunken sind, so wird der Teilwert vom Beschaffungsmarkt abgeleitet. Unter Wiederbeschaffungskosten versteht man denjenigen Betrag, den ein Erwerber aufwenden müsste, wenn er das Wirtschaftsgut in gleicher Güte und Beschaffenheit zum maßgebenden Zeitpunkt erwerben würde. Reproduktionskosten hingegen sind aktivierungspflichtige Herstellungskosten zzgl. der bis zum Bilanzstichtag angefallenen Verwaltungs- und Vertriebskosten. Der Teilwert entspricht damit also den Selbstkosten.