Unter dem Begriff des Teilwerts versteht man jenen Betrag, den ein gedachter Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den ganzen Betrieb für das jeweilige Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei von einer Betriebsfortführung (= going-concern) auszugehen ist (§ 6 I Nr. 1, S. 3 EStG).
Der Teilwert ist damit nicht gleich dem Liquidationswert und auch nicht gleich dem gemeinen Wert. Es existieren unterschiedliche Möglichkeiten, diesen Teilwert zu schätzen (= Teilwertvermutungen).
Die Teilwertvermutungen schätzen den Teilwert wie folgt
- nach Maßgabe der Zeit
- Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung
- Teilwert = tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (H 6.7 Teilwertvermutungen, Nr. 1 EStH)
- an späteren Bilanzstichtagen
- Teilwert bei Wirtschaftsgütern des nichtabnutzbaren Anlagevermögens = tatsächliche Anschaffungskosten (H 6.7 Teilwertvermutungen, Nr. 2 EStH)
- Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung
- nach Maßgabe der Art des Vermögens
- beim abnutzbaren Anlagevermögen
- Teilwert = um lineare AfA verminderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten (H 6.7 Teilwertvermutungen, Nr. 3 EStH)
- beim Umlaufvermögen
- Teilwert = Wiederbeschaffungskosten zzgl. Erwerbsnebenkosten (H 6.7 Teilwertvermutungen, Nr. 4 EStH).
- beim abnutzbaren Anlagevermögen
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