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Bilanz nach Steuerrecht - Betriebsvermögensvergleich

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Bilanz nach Steuerrecht

Betriebsvermögensvergleich

Den allgemeinen Betriebsvermögensvergleich haben

  • Land- und Forstwirte anzustellen, die zur Buchführung verpflichtet sind,
  • Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen sowie
  • Freiberufler, die freiwillig Bücher führen.

Man versteht unter dem Begriff des „Gewinns“ den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 I 1 EStG). Entnahmen sind hierbei alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), welche der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat (§ 4 I 2 EStG).

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Das Schema der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich lautet wie folgt:

Expertentipp

Betriebsvermögen (= Vermögen abzgl. Schulden) am Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs
- Betriebsvermögen (= Vermögen abzgl. Schulden) am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres
= Unterschiedsbetrag (= Reinvermögensänderung)
+ Entnahmen
- Einlagen
= Ergebnis des Wirtschaftsjahres
+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
- steuerfreie Betriebseinnahmen
= Gewinn/Verlust

Beispiel zum Betriebsvermögensvergleich

Beispiel

Beispiel:
Einzelunternehmer Wilhelm aus München-Schwabing hat am 31.12. ein Betriebsvermögen in Höhe von 300.000 €. Im folgenden Wirtschaftsjahr entnimmt er der Firmenkasse 50.000 € in bar. Darüber hinaus überträgt er ein Grundstück aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, der Einlagewert liegt bei 200.000 €. Am Ende des Jahres beträgt das Betriebsvermögen 550.000 €.

Ermittle den Gewinn nach allgemeinem Betriebsvermögensvergleich.

Man rechnet folgendermaßen:

Betriebsvermögen Ende des Wirtschaftsjahres550.000 €
- Betriebsvermögen Ende des Vorjahres-300.000 €
+ Entnahmen50.000 €
- Einlagen-200.000 €
= Gewinn des Wirtschaftsjahres= 100.000 €.

Expertentipp

Eine Entnahme ist also gewinnerhöhend zu verbuchen, eine Einlage entsprechend gewinnmindernd.