Unter einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen versteht man alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnimmt (§ 4 I 2 EStG). Ihre Bewertung erfolgt zum Teilwert (§ 6 I Nr. 4 EStG).
Merke
Beispiel
Metzgermeister Schwarte entnimmt 20 Koteletts für seine Geburtstagsfeier. Der Einkaufspreis für die Koteletts beträgt pro Stück 3 €, der Verkaufspreis liegt bei 5 €. Er buchte eine Betriebsausgabe.
Die Entnahme erfolgt zum Teilwert. Im Bereich des Umlaufvermögens wird dieser durch die Wiederbeschaffungskosten ermittelt, hier also zum Tageswert. Damit erfolgt die Bewertung der Entnahme zu einem Teilwert von 3 € pro Stück. Es ist nicht zulässig, die Entnahme als Betriebsausgabe anzusehen, die Aufwandsbuchung muss also rückgängig gemacht werden. Hierdurch steigt der steuerpflichtige Gewinn im Beispiel um $\ 20 \cdot 3 = 60\ € $.
Beispiel
Herbert Atom, Betreiber eines Stromkraftwerks, verbucht die Stromrechnung für seine private Villa als Betriebsausgabe. Der Stromverbrauch des Jahres lag bei 12.000 €.
Die Entnahme erfolgt zum Teilwert, der steuerpflichtige Gewinn steigt um 12.000 €.
Beispiel
Kfz-Meister Waldemar repariert mit seinem Lehrling Stefan das Auto seines Sohnes Hubert. Wie üblich, zahlt Hubert nur die Kosten für die angefallenen Materialkosten, nicht jedoch die Arbeitsstunden für seinen Vater und sonstiges Personal. Der Lohnsatz für Waldemar liegt bei 70 € pro Stunde, jener für den Lehrling Stefan bei 30 € pro Stunde. Die beiden brauchen für die Reparatur des Autos fünf Stunden.
Es liegt eine Entnahme vor in Höhe von $\ 5 \cdot 30 = 150\ € $. Die Arbeitsleistung des Waldemar ist keine Entnahme.
Expertentipp
Beispiel
Unternehmer Ralph berechnet und bucht einen kalkulatorischen Unternehmerlohn von 40.000 € sowie 10 % kalkulatorische Zinsen auf das von ihm eingebrachte Kapital von 100.000 €.
Expertentipp
Es liegen bei kalkulatorischen Kosten keine Aufwendungen und keine Ausgaben vor, sondern lediglich Kosten. Kalkulatorische Kosten (= Opportunitätskosten) sind definiert als höchster entgangener Nutzen. Bei Anderskosten liegen Aufwendungen in anderer Höhe vor (z.B. kalkulatorische Abschreibungen), bei Zusatzkosten hingegen liegen gar keine Aufwendungen in anderer Höhe vor.
Im vorliegenden Fall des Beispiels 5 liegen bei den Buchungen in Wahrheit Entnahmen vor und keine Betriebsausgaben. Weder die 40.000 € noch die 10.000 € ($\ = 100.000 \cdot 0,1 $) führen zu einer Vermögensminderung. Der Gewinn steigt deswegen um 50.000 €.
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