Gefragt war nach der Bilanzierung des Druckers in den folgenden Konstellationen:
- Der Drucker gehört nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Unternehmensvermögen.
- Der Drucker ist gewillkürtes Betriebsvermögen, kein Unternehmensvermögen.
- Der Drucker gehört zum Privatvermögen.
- Der Drucker gehört zum Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen.
1. Der Drucker wird steuerbilanziell nicht erfasst. Die Berücksichtigung der anteiligen betrieblichen Nutzung von 35 % erfolgt über eine Aufwandseinlage nach § 4 I EStG. Die private Nutzung von 65 % wird durch eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 IX a UStG erfasst. Vorsteuerabzug ist in voller Höhe möglich.
2. Der Drucker wird voll bilanziert. Die Privatnutzung wird durch eine Aufwandsentnahme nach § 4 I EStG berücksichtigt. Ein Vorsteuerabzug kann nur insofern geltend gemacht werden, als dass die Vorsteuerbeträge unmittelbar mit der unternehmerischen Nutzung verbunden sind.
3. Die betriebliche Nutzung kann durch eine Aufwandseinlage nach § 4 I EStG berücksichtigt werden.
4. Der Drucker wird voll bilanziert. Es besteht vollständiger Vorsteuerabzug. Die Privatnutzung wird durch eine Aufwandsentnahme nach § 4 I EStG bzw. durch eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 IXa UStG erfasst.
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