Kursangebot | Bilanz nach Steuerrecht | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Bilanz nach Steuerrecht

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen:

  • komplett nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und
  • teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Komplett nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Wir behandeln im Folgenden

  • Aufwendungen für Gästehäuser,
  • Aufwendungen für Jagd und Fischerei,
  • Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer
  • Hinterziehungszinsen.

Aufwendungen für Gästehäuser

Diese sind nach § 4 V Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Im Wortlaut heißt es, dass es sich um Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbung oder Unterhaltung von Personen dienen, soweit sie nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, handeln muss (§ 4 V Nr. 3 EStG).

Aufwendungen für Jagd und Fischerei

Aufwendungen für Jagd und Fischerei sowie für Segeljachten oder Motorjachten als auch die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 V Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen nur dann als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 V Nr. 6b EStG).

Hinterziehungszinsen

Zinsen für hinterzogene Steuern nach § 235 AO sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 V Nr. 8a EStG).

Unterschied zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen 

Für die steuerliche Gewinnermittlung unterscheidet man zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen.

Innerhalb der Steuerbilanz (d.h. bilanziell) können nur bilanzierte Wirtschaftsgüter korrigiert werden, d.h. Anlagevermögen, Rückstellungen etc. Da reine Betriebsausgaben wie bspw. Bewirtungsaufwendungen aber nicht bilanziert, sondern sofort über die GuV als Aufwand gebucht werden, spricht man hier von außerbilanziellen Korrekturen

Zur Wiederholung hier noch einmal die Verbuchung von reinen Betriebsausgaben, welche sofort als Aufwand erfasst werden: 

Bewirtungsaufwand/Aufwendungen für Geschenke/etc. an Bank/Verbindlichkeiten.