Für die Abzugsfähigkeit von Geschenkaufwendungen gilt die folgende Regel. Sachgeschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 35 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr abzugsfähig (§ 4 V 1 Nr. 1 EStG, R 4.10 II-IV EStR).
Merke
Beispiel
Der Unternehmer Fritz aus Erkenschwick schenkt seinem Geschäftsfreund Karl zu Weihnachten stets eine Flasche Rotwein im Werte von 20 € und bucht dies einzeln und getrennt von seinen sonstigen Betriebsausgaben.
Da die Freigrenze von 35 € unterschritten wird, darf das Geschenk im Werte von 20 € als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Man beachte den § 4 VII EStG. Hier wird verlangt, dass u.A. die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Geschieht dies nicht, sind sie komplett nicht abzugsfähig, selbst wenn die Freigrenze von 35 € nicht überschritten wird!
Beispiel
Der Unternehmer Fritz aus Erkenschwick schenkt seinen Geschäftsfreunden stets eine Flasche Rotwein im Werte von 20 € zu Weihnachten, zeichnet dies aber nicht gesondert auf.
Die Kosten der Flaschen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zwar ist § 4 V Nr. 1 EStG nicht verletzt, denn die Anschaffungskosten der Flaschen liegen unter der Freigrenze von 35 €, allerdings ist § 4 VII EStG einschlägig, der Betriebsausgabenabzug also ausgeschlossen.
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