Bewirtungsaufwendungen müssen grundsätzlich
- aus geschäftlichem Anlass entstanden sein,
- angemessen sein und
- der Höhe nach und der betrieblichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können.
Diese angemessenen und zusätzlich ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind dann nur zu 70% abzugsfähig.
Expertentipp
Beispiel
Fridolin Lustig, Geschäftsführer der Lustig GmbH aus Frankfurt, reicht für ein Geschäftsessen des vergangenen Abends bei seiner Buchhaltung eine ordnungsgemäße Rechnung eines Frankfurter Nobelrestaurants ein. Der Betrag lautet über 200 €, der von der Buchhaltung als Aufwand verrechnet wurde.
Die Bewirtungsaufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen. In Höhe des angemessenen Teils von 70 % dürfen steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, jedoch nicht in Höhe der vollen 100 %. Daher kommt es bei der Ermittlung der Steuerbilanz zu einer Erhöhung des Gewinns in Höhe von 30 % von 200 €, also von 60 €.
Beachte außerdem, genau wie für die Geschenkaufwendungen, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 VII EStG).
Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit:
- ordnungsgemäß nachgewiesen
- angemessener Teil
$\ \Rightarrow $ zu 70 % abzugsfähig
$\ \Rightarrow $ zu 30 % nicht abzugsfähig - unangemessener Teil
$\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig
- angemessener Teil
- nicht ordnungsgemäß nachgewiesen
$\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig.
Beachte außerdem folgende „Selbstverständlichkeit“: wenn der Steuerpflichtige ein Gastwirt ist, so gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen für ihn nicht (§ 4 V 2 EStG).
Expertentipp
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