Inhaltsverzeichnis
Zur Verdeutlichung der Zinsschranke schauen wir uns ein Beispiel mit Berechnung an.
Zunächst klären wir den Ausnahmetatbestand der Freigrenze (!) von 3.000.000 € durch das folgende Beispiel:
Beispiel
Posten | Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 |
Zinserträge | 2.500.000 € | 2.500.000 | 1.800.000 € |
Zinsaufwendungen | 2.900.000 € | 1.200.000 | 4.950.000 € |
Berechnung des Zinssaldos
Zunächst errechnet man den Zinssaldo.
Posten | Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 |
Zinserträge | 2.500.000 | 2.500.000 | 1.800.000 |
Zinsaufwendungen | 2.900.000 | 1.200.000 | 4.950.000 |
Zinssaldo | -400.000 | 1.300.000 | -3.150.000 |
Im 1. Fall liegt der Zinssaldo bei „lediglich“ 400.000 € und unterschreitet damit die maßgebliche Freigrenze von 3.000.000 €. Die Zinsschranke ist daher nicht anzuwenden, die Zinsaufwendungen von 2.900.000 € können komplett im Wirtschaftsjahr 2016 in Abzug gebracht werden. Im Fall 2 unterschreiten die Zinsaufwendungen die Zinserträge und können somit ebenfalls unbeschränkt abgezogen werden. Lediglich im Fall 3 ist die Zinsschranke anzuwenden, denn zum einen überschreiten die Zinsaufwendungen die Zinserträge und zum anderen tun sie das in einem Ausmaß, das die Freigrenze von 3.000.000 € überschreitet, denn der negative Zinssaldo liegt bei 3.150.000 €.
Beispiel
Der Einzelgewerbetreibende Max aus Bochum erzielt im Wirtschaftsjahr 2016 einen steuerlichen Gewinn (vor Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG) von 2.000.000 €. Hierin sind Zinsaufwendungen als auch Zinserträge enthalten, und zwar insbesondere Pauschalabschreibungen für den Sammelposten für GWG in Höhe von 1.000.000 €. Der negative Zinssaldo beläuft sich auf
a) 800.000 € und
b) 3.250.000 €
c) 4.000.000 €.
Im Falle a) liegt der negative Zinssaldo unterhalb der gesetzlichen Freigrenze von 3.000.000 €, die Zinsschrankenregelung ist deswegen nicht anzusetzen. Das steuerliche Ergebnis vor Anwendung von § 4h EStG braucht damit nicht korrigiert zu werden, der steuerliche Gewinn beläuft sich also auch nach Anwendung von § 4h EStG auf 2.000.000 €.
Im Fall b) ist der Fall komplizierter. Der Zinssaldo liegt mit 3.250.000 € oberhalb der Freigrenze, damit ist die Zinsschrankenregelung anzuwenden. Das steuerliche EBITDA wird ermittelt als
Steuerliches EBITDA = steuerliches Ergebnis - negativer Zinssaldo + Abschreibung
= 2.000.000 -(- 3.250.000) + 1.000.000
= 2.000.000 + 3.250.000 + 1.000.000
= 6.250.000 €.
Damit ist lediglich ein Betrag von 0,3·steuerlichem EBITDA = $\ 0,3 \cdot 6.250.000 = 1.875.000\ € $ als Zinsaufwand im Jahre 2016 beschränkt (!) zu berücksichtigen, entsprechend ist hier ein Betrag von
Vortrag = negativer Zinssaldo – berücksichtigungsfähiger Betrag
= 3.250.000 – 1.875.000
= 1.375.000 €
in der Zukunft erst zu berücksichtigen.
Im Fall c) ist lediglich ein Betrag von $\ 0,3 \cdot $ steuerlichem EBITDA $\ = 0,3 \cdot (2.000.000 + 4.000.000 + 1.000.000) = 0,3 \cdot 7.000.000 = 2.100.000\ € $ als Zinsaufwand im Jahre 2016 beschränkt (!) abzugsfähig. Entsprechend ist $\ 4.000.000 – 2.100.000 = 1.900.000\ € $ vorzutragen in die nächsten Jahre. Also sind 2.100.000 € unbeschränkt abzugsfähig im Jahre 2016, die restlichen 1.900.000 € sind abzugsfähig ab dem Jahre 2017.
Expertentipp
Wir hatten oben bereits den ersten Ausnahmetatbestand der Zinsschrankenregelung, nämlich die Freigrenze von 3.000.000 € angesprochen. Weitere Ausnahmetatbestände sind, wie im Schema bereits erwähnt,
- die fehlende Konzernzugehörigkeit (§ 4h II 1 b EStG) und
- vergleichbare Eigenkapitalquote (§ 4h II 1 c EStG).
Zur fehlenden Konzernzugehörigkeit ist zu sagen, dass eine Unternehmung nicht unter die Zinsschranke fällt, wenn sie nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (= stand alone-Klausel). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Unternehmung wirklich in den Konzernabschluss integriert wird, sondern ob lediglich die Möglichkeit hierzu besteht.
Die vergleichbare Eigenkapitalquote ist der letzte Ausnahmetatbestand. Wenn die Eigenkapitalausstattung des fraglichen Unternehmens am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags nahezu jener des Konzern entspricht oder darüber liegt, so ist die Unternehmung nicht einzubeziehen in die Zinsschrankenregelung. Eine Unterschreitung der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu zwei Prozentpunkten ist unschädlich.
Merke
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Berechnung der Zinsschranke
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Berechnung der Zinsschranke (Gewinnermittlungsmethoden) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach Steuerrecht interessant.
-
Berechnung abzugsfähiger Zinsen - Lösung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Berechnung abzugsfähiger Zinsen - Lösung (Gewinnermittlungsmethoden) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach Steuerrecht interessant.