Der Mehraufwand für Verpflegung (= Verpflegungsmehraufwand) ist nach einem äußerst komplizierten Schlüssel abzugsfähig (§ 4 V Nr. 5 EStG). Der Verpflegungsmehraufwand ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a EStG abziehbar.
Für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen der vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist, sind Mehraufwendungen für die Verpflegung abzugsfähig. Folgende Pauschalen können steuerfrei gezahlt werden für:
- für eintägige Auswärtstätigkeiten ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
$\ \Rightarrow $ ein Pauschbetrag von 14 € - für mehrtägige Auswärtstätigkeiten für den An- und Abreisetag
$\ \Rightarrow $ ein Pauschbetrag von 14 € - für Kalendertage mit 24-stündiger Abwesenheit
$\ \Rightarrow $ ein Pauschbetrag von 28 €.
Die Pauschale für den An- und Abreisetag kann unabhängig von den tatsächlichen An- und Abreisezeiten gezahlt werden. Aufzeichnungen sind nicht mehr notwendig.
Diese Pauschalen sind jedoch nur in den ersten drei Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Bei der Dreimonatsfrist muss es sich bei der Unterbrechungshandlung nicht mehr nur um berufliche Tätigkeiten handeln. Zukünftig ist es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer aus privaten Gründen (wie z. B. Krankheit, Urlaub) oder aus beruflichen Gründen seine Tätigkeit unterbricht.
Beispiel
Man rechnet die Verpflegungspauschale (VP) aus als
VP = 14 € (für den 4.3., Anreisetag) + 28 € (für den 5.3., ganztägig) + 28 € (für den 6.3., ganztägig) + 28 € (für den 7.3., ganztägig) + 14 € (für den 8.3., Abreisetag) = 112 €.
Beispiel
Die Verpflegungspauschale liegt bei 0 €, denn die Abwesenheit ist geringer als acht Stunden.
Beispiel
Die Verpflegungspauschale liegt bei 14 €, denn die Abwesenheit ist länger als acht Stunden.
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