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Bilanz nach Steuerrecht - Berechnung der Zinsschranke

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Bilanz nach Steuerrecht

Berechnung der Zinsschranke

Durch § 4h EStG wird der Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen betragsmäßig begrenzt.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenUm es direkt vorweg zu nehmen: Es kommt meistens lediglich zu einer Berücksichtigung der Zinsaufwendungen in einer anderen Periode, nicht hingegen zu einer endgültigen Nichtbeachtung von Zinsaufwendungen. Lediglich bei Aufgabeübertragung eines Betriebs oder bei Ausscheiden eines Mitunternehmers geht ein Zinsvortrag komplett oder teilweise verloren.

Die Anwendung der Zinsschranke vollzieht sich nach folgender Methode:

Methode

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Schema zur Berechnung der Zinsschranke

  1. Liegen Ausnahmetatbestände vor?
    1. Liegt der negative Zinssaldo unter 3.000.000 €?
    2. Liegt eine Konzernzugehörigkeit nicht vor?
    3. Ist die betriebliche Eigenkapitalquote gleich der Konzerneigenkapitalquote?

  2. Ist die Antwort bei einer der Fragen a), b), c) ein „Ja“, so ist die Zinsschrankenregelung des § 4 h EStG nicht anzuwenden. Fahre also nur fort, wenn die Antwort auf die Fragen a), b) und c) jeweils „nein“ ist.

  3. Berechne den Zinssaldo = Zinsaufwendungen – Zinserträge.

  4. Jene Zinsaufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig, die unterhalb der Zinserträge liegen. Beachte zusätzlich, dass sowohl bei Zinserträgen als auch bei den Zinsaufwendungen gewisse Positionen nicht angesetzt werden dürfen.

  5. Berechne das steuerliche EBITDA wie unten beschrieben.

  6. Berücksichtige bei Anwendung der Zinsschranke lediglich 30 % des steuerlichen EBITDA als sofort abzugsfähige Zinsaufwendung. Trage den Rest, also den nicht abzugsfähigen Teil der Zinsaufwendung, in die nächsten Perioden vor.
Steuerliches Ergebnis (vor Anwendung der Zinsschranke)
- negativer Zinssaldo
+ Abschreibungen für
1) GWG unter 250 €
2) Pauschalabschreibungen für Vermögensgegenstände zwischen 250 € und 1.000 €
3) allgemeine Abschreibungen nach § 7 EStG.
= steuerliches EBITDA.