Durch § 4h EStG wird der Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen betragsmäßig begrenzt.
Expertentipp
Die Anwendung der Zinsschranke vollzieht sich nach folgender Methode:
Methode
Schema zur Berechnung der Zinsschranke
- Liegen Ausnahmetatbestände vor?
- Liegt der negative Zinssaldo unter 3.000.000 €?
- Liegt eine Konzernzugehörigkeit nicht vor?
- Ist die betriebliche Eigenkapitalquote gleich der Konzerneigenkapitalquote?
- Ist die Antwort bei einer der Fragen a), b), c) ein „Ja“, so ist die Zinsschrankenregelung des § 4 h EStG nicht anzuwenden. Fahre also nur fort, wenn die Antwort auf die Fragen a), b) und c) jeweils „nein“ ist.
- Berechne den Zinssaldo = Zinsaufwendungen – Zinserträge.
- Jene Zinsaufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig, die unterhalb der Zinserträge liegen. Beachte zusätzlich, dass sowohl bei Zinserträgen als auch bei den Zinsaufwendungen gewisse Positionen nicht angesetzt werden dürfen.
- Berechne das steuerliche EBITDA wie unten beschrieben.
- Berücksichtige bei Anwendung der Zinsschranke lediglich 30 % des steuerlichen EBITDA als sofort abzugsfähige Zinsaufwendung. Trage den Rest, also den nicht abzugsfähigen Teil der Zinsaufwendung, in die nächsten Perioden vor.
Steuerliches Ergebnis (vor Anwendung der Zinsschranke) |
- negativer Zinssaldo |
+ Abschreibungen für |
1) GWG unter 250 € |
2) Pauschalabschreibungen für Vermögensgegenstände zwischen 250 € und 1.000 € |
3) allgemeine Abschreibungen nach § 7 EStG. |
= steuerliches EBITDA. |
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