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Bilanz nach Steuerrecht - Beispiele zur Einnahmenüberschussrechnung

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Bilanz nach Steuerrecht

Beispiele zur Einnahmenüberschussrechnung

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Fritz aus Hamburg erteilt Nachhilfeunterricht und ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung. Am 28.12.2016 erteilt er Nachhilfe in Mathematik und erhält hierfür einen Betrag von 100 €. Der Schüler bezahlt allerdings das Entgelt erst am 15.1.2017.

Zwar ist die Leistung im Jahre 2016 erbracht worden, die Einnahme fließt dem Fritz allerdings erst 2017 zu. Nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG hat er deswegen die 100 € nicht im Jahre 2016, sondern erst im Jahre 2017 zu versteuern. Es kommt, anders ausgedrückt, erst im Jahre 2017 zu einer Betriebseinnahme. 

Von diesem Prinzip der Gewinnermittlung nach dem Zufluss bzw. dem Abfluss existieren allerdings wichtige Ausnahmen in der Einnahmenüberschussrechnung, und zwar bei

  • nicht abnutzbaren Anlagegütern,
  • abnutzbaren Anlagegütern und bei
  • Darlehensgeschäften.

Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zum Zeitpunkt des Kaufs ermittelt und auch nicht durch Abschreibungen auf die Folgeperioden verteilt. Vielmehr werden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt (§ 4 III 4 EStG).

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Franz aus Berlin ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahre 2013 kauft er ein Betriebsgrundstück für 200.000 €. Drei Jahre später, am 21.3.2016, veräußert er dieses Betriebsgrundstück für 300.000 €.

Im Jahre 2013 kommt es zwar zu einem Abfluss von Zahlungsmitteln in Höhe von 200.000 €, allerdings werden diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben in 2013 berücksichtigt. Vielmehr können sie erst im Jahre 2016 steuermindernd geltend gemacht werden. Dem Erlös von 300.000 € werden die Betriebsausgaben von 200.000 € gegenübergestellt, es kommt daher in 2016 zu einem steuerpflichtigen Veräußerungserlös in Höhe von 300.000 € - 200.000 € = 100.000 €.

Verrechnung der Abschreibung

Bei abnutzbaren Anlagegütern werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen von Abschreibungen während der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben verrechnet (§ 4 III 3 EStG, R 4.5 III 2,3 EStR).

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Fritz aus Stuttgart kauft am 2.1.2016 eine Maschine im Wert von 200.000 €. Die Nutzungsdauer beträgt vier Jahre.

Es kommt im Jahre 2016 zu einer liquiditätsmäßigen Belastung in Höhe von 200.000 €. Im Rahmen von Betriebsausgaben können allerdings nur 50.000 € hiervon geltend gemacht werden, denn die Anschaffungskosten von 200.000 € werden auf vier Jahre verteilt, d.h. mit $\ \frac {200.000}{4} = 50.000\ € $ in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenMan sieht hier sehr gut den Sinn von Abschreibungen. Diese dienen nicht nur dazu,

- den Werteverzehr auszudrücken, sondern auch
- die Anschaffungskosten auf die Laufzeit eines Anlagegutes zu verteilen.

Es ist gewissermaßen ungerecht, nur die Anfangsperiode komplett mit den Anschaffungskosten zu belasten und die folgenden Perioden nicht, denn diese erwirtschaften doch ihre Erträge auch und gerade dadurch, dass das Anlagegut in der nullten Periode angeschafft wurde. Vielmehr ist es nach dieser Sichtweise gerechter, auch die folgenden Perioden anteilsmäßig mit Abschreibungen (die Aufwendungen sind) zu belasten.

Die einzelnen Abschreibungsmethoden erklären wir Dir in einem Video zum Online-Kurs "Kostenrechnung" (Die verschiedenen Abschreibungsmethoden), welches Ihnen selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung steht. Für das grundsätzliche Verständnis von Abschreibungen verweisen wir außerdem auf ein Video aus dem Online-Kurs "Buchführung und Abschluss" (Abschreibungen).

Besonderheit bei Darlehen

Bei Darlehensgeschäften sind die Einzahlungen aus der Kreditvergabe nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. Ebenso sind die Tilgungszahlungen für Darlehen keine Betriebsausgaben (H 4.5 II [Darlehen] EStH). Ausschließlich die Zinszahlungen sind als Betriebsausgabe anzusehen, und zwar sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich.

Beispiel

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Die Steuerpflichtige Isa aus Hagen nimmt einen Kredit in Höhe von 2.000 € am 1.7.2016 auf. Der Nominalzins beträgt 5 %, die Rückzahlung erfolgt drei Jahre später zu pari.

Isa erhält 2.000 € Einzahlung im Jahre 2016. Dies stellt keine Betriebseinnahme dar. Am Ende des Jahres 2016 zahlt sie Zinsen für ein halbes Jahr, also in Höhe von $\ 0,025 \cdot 2.000 = 50\ € $. Am Ende des Jahres 2017 und 2018 zahlt sie Zinsen in Höhe von 100 €, am 30.6.2019 schließlich 50 € Zinsaufwand und 2.000 € Tilgung. Lediglich die Zinsaufwendungen, also die 50 €, zweimal 100 € und einmal 50 € am Ende sind Betriebsausgaben. Die Tilgung in Höhe von 2.000 € am Ende der Laufzeit stellt eine Auszahlung, aber keine Betriebsausgabe dar.