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Bilanz nach Steuerrecht - passivischer Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP)

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Bilanz nach Steuerrecht

passivischer Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP)

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel:
Die X-AG ist Vermieter in einer Büroräumlichkeit und erhält die Januarmiete des folgenden Geschäftsjahres bereits im Dezember des aktuellen Geschäftsjahres.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Einnahme (sogar um eine Einzahlung) des aktuellen Geschäftsjahres, hingegen um einen Ertrag erst später. Der Erfolgsvorgang liegt damit im folgenden Geschäftsjahr, der Zahlungsvorgang im aktuellen. Da man „zu früh das Geld erhält“ handelt es sich um so etwas wie eine Verbindlichkeit, weshalb der Vorgang „Einnahme jetzt und Ertrag später“ als passivischer Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) gebucht wird. Dies findet seine Berechtigung in § 250 II HGB. Das Gesetz spricht hier von Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (Für das grundlegende Verständnis verweisen wir auf unser Video zum Thema ARAP aus dem Online-Kurs "Buchführung und Abschluss" (Link)

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenEs existieren lediglich handelsrechtlich Ansatzwahlrechte für aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, nicht hingegen für passivische Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP).