Inhaltsverzeichnis
Um zum Nettogehalt zu kommen, werden Abzüge vom Bruttogehalt vorgenommen. Mit einem Teil der Abzüge, den Steuern, beschäftigt sich dieser Abschnitt.
Die Lohnsteuer
Zuerst genannt werden muss die Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des nichtselbständig beschäftigten Arbeitnehmers. Sie ist betragsmäßig die größte und dient außerdem anderen Steuern als Bemessungsgrundlage.
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der auf der Lohnsteuerkarte angegebenen Lohnsteuerklasse. Auf die konkrete Berechnung soll hier nicht näher eingegangen werden. Als Beispiel dient uns ein Lohnsteuersatz in Höhe von 22% für ein Bruttoeinkommen von 3.000 € monatlich.
Merke
Die Kirchensteuer
Soweit der Arbeitnehmer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, behält der Arbeitgeber auch die Kirchensteuer ein und führt sie zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Merke
Soweit eine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft unterstellt wird (in einem Bundesland mit 8% Kirchensteuersatz), ergibt sich für unser Beispiel ein Abzug in Höhe von 52,80 € (= 3.000 * 0,22 * 0,08).
Der Solidaritätszuschlag
Seit 1991 existiert der sogenannte Solidaritätszuschlag. Diese Steuer wurde zu Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt.
Merke
In unserem Beispiel ergibt sich eine zusätzliche Belastung in Höhe von 36,30 € (= 3.000 * 0,22 * 0,055). Damit beträgt die Steuerbelastung eines kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ca. 749,10 € (24,97 %).