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Das Niederstwertprinzip wird immer dann angewendet, wenn es um die Wertfestsetzung von Vermögensgegenständen in der Bilanz geht und es es mehrere Möglichkeiten für deren Bewertung gibt.
Gemildertes und Strenges Niederstwertprinzip
- für das Anlagevermögen (gemildertes Niederstwertprinzip)
- auf den niedrigeren der beiden Werte aus Börsen- oder Marktpreis und fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (außerplanmäßig) ist bei einer dauernden Wertminderung abzuschreiben (§ 253 III 5 HGB).
- für das Umlaufvermögen (strenges Niederstwertprinzip)
- auf den niedrigeren der beiden Werte aus Börsen- oder Marktpreis und fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (außerplanmäßig) ist auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung (§ 253 IV 1 HGB) abzuschreiben.
Niederstwertprinzip in der Steuerbilanz
In der Steuerbilanz gelten folgende Regelungen:
für das Anlagevermögen
- ist der Teilwert wegen einer voraussichtlich dauernden (!) Wertminderung niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so kann (!) dieser angesetzt werden (§ 6 I Nr. 1 S. 2 EStG)
- die Wertminderung ist voraussichtlich dauernd, wenn der Teilwert in mindestens der Hälfte der Restnutzungsdauer unterhalb des Restbuchwerts liegt
für das Umlaufvermögen
- ist der Teilwert wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden
- die Wertminderung ist voraussichtlich dauernd, wenn sie bis zum Bilanzerstellungstag besteht.
Beispiele zum Niederstwertprinzip
Beispiel
Der Steuerpflichtige schafft am 2.1.01 eine Maschine für 80.000 € an, die eine Nutzungsdauer von zehn Jahren hat. Am Ende des zweiten Jahres wird festgestellt, dass der Teilwert bei 23.000 € liegt. Muss am Ende des zweiten Jahres eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen? Erstelle den Abschreibungsplan.
Die Maschine ist Teil des Anlagevermögens, denn sie dient dauernd dem Geschäftsbetrieb (§ 247 II HGB). Es gilt folgendes:
Jahr | Abschreibung | Restbuchwert | Vgl. mit Teilwert |
1 | 8.000 € | 72.000 € | |
2 | 8.000 € | 64.000 € | |
3 | 8.000 € | 56.000 € | > 23.000 € |
4 | 8.000 € | 48.000 € | > 23.000 € |
5 | 8.000 € | 40.000 € | > 23.000 € |
6 | 8.000 € | 32.000 € | > 23.000 € |
7 | 8.000 € | 24.000 € | > 23.000 € |
8 | 8.000 € | 16.000 € | |
9 | 8.000 € | 8.000 € | |
10 | 8.000 € | 0 € |
Am Ende des zweiten Jahres hat die Maschine also noch eine Restnutzungsdauer von acht Jahren. Der Teilwert liegt mit 23.000 € in fünf Jahren (und damit mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer) unterhalb des Restbuchwerts. Deshalb kann steuerlich eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Teilwert am Ende des zweiten Jahres erfolgen.
Expertentipp
- Handelsrechtlich muss abgeschrieben werden (weil die Wertminderung von Dauer ist),
- steuerrechtlich darf abgeschrieben werden (weil die Wertminderung von Dauer ist).
Insgesamt heißt dies, dass das Wahlrecht der Abschreibung in der Steuerbilanz vom Prüfling ausgenutzt werden muss! Man rechnet also
Jahr | AfA (= planmäßige Abschreibung) | Teilwertabschreibung | Restbuchwert |
1 | 8.000 € | 72.000 € | |
2 | 8.000 € | 41000 | 23.000 € |
3 | 2.875 € | 20.125 € | |
4 | 2.875 € | 17.250 € | |
5 | 2.875 € | 14.375 € | |
6 | 2.875 € | 11.500 € | |
7 | 2.875 € | 8.625 € | |
8 | 2.875 € | 5.750 € | |
9 | 2.875 € | 2.875 € | |
10 | 2.875 € | 0 € |
Beispiel
Beispiel:
Der Steuerpflichtige aus Beispiel 28 schafft am 2.1.01 eine Maschine für 80.000 € an, die eine Nutzungsdauer von zehn Jahren hat. Am Ende des zweiten Jahres wird festgestellt, dass der Teilwert bei 35.000 € liegt. Muss am Ende des zweiten Jahres eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen? Erstelle den Abschreibungsplan.
Wir stellen folgendes fest:
Jahr | Abschreibung | Restbuchwert | Vgl. mit Teilwert |
1 | 8.000 € | 72000 | |
2 | 8.000 € | 64000 | |
3 | 8.000 € | 56000 | > 35.000 € |
4 | 8.000 € | 48000 | > 35.000 € |
5 | 8.000 € | 40000 | > 35.000 € |
6 | 8.000 € | 32000 | |
7 | 8.000 € | 24000 | |
8 | 8.000 € | 16000 | |
9 | 8.000 € | 8000 | |
10 | 8.000 € | 0 |
Am Ende des zweiten Jahres hat die Maschine also noch eine Restnutzungsdauer von acht Jahren. Der Teilwert liegt mit 35.000 € in lediglich drei Jahren (und damit weniger als der Hälfte der Restnutzungsdauer) unterhalb des Restbuchwerts. Deshalb darf keine außerplanmäßige Abschreibung auf den Teilwert am Ende des zweiten Jahres erfolgen:
Jahr | AfA (= planmäßige Abschreibung) | Teilwertabschreibung | Restbuchwert |
1 | 8.000 € | 72.000 € | |
2 | 8.000 € | 23.000 € |
Beispiel
Beispiel:
Der Steuerpflichtige Felix aus Essen schafft am 2.1.01 Vorräte für 70.000 € an. Diese haben am Ende des Jahres einen Wert von 60.000 €. Bis zur Bilanzerstellung konnten sie sich wertmäßig wieder erholen und liegen bei 75.000 €.
Vorräte gehören zum Umlaufvermögen (§ 247 II HGB Umkehrschluss), denn sie dienen nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb. Für die Frage, ob also die Wertminderung am Bilanzstichtag dauerhaft ist, muss auf den Bilanzerstellungstag geschaut werden. Im vorliegenden Beispiel ist die Wertminderung nicht dauerhaft, denn die Wertminderung auf 60.000 € hält nicht bis zum Bilanzerstellungstag an.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Felix aus Essen aus Beispiel 30 schafft am 2.1.01 Vorräte für 70.000 € an. Diese haben am Ende des Jahres einen Wert von 60.000 €. Bis zur Bilanzerstellung konnten sie sich wertmäßig wieder erholen, liegen allerdings lediglich bei 62.000 €.
Im vorliegenden Beispiel ist die Wertminderung auf 60.000 € nicht dauerhaft - allerdings jene auf 62.000 €. Der Posten Vorräte liegt damit am Bilanzerstellungstag bei 62.000 €.
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