Inhaltsverzeichnis
Der § 250 HGB sieht zwei unterschiedliche Arten von Rechnungsabgrenzungsposten vor:
- aktivische Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)
- passivische Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP).
Methode
Die Rechnungsabgrenzungsposten müssen extra kodifiziert werden, denn sie sind keine Vermögensgegenstände. Dies wird aus der Formulierung des § 246 I 1 HGB klar, denn Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten sind getrennt voneinander erwähnt.
Rechnungsabgrenzungsposten entstehen dann, wenn Ausgaben und Aufwendungen zeitlich auseinander fallen, genauer gesagt,
- wenn Ausgaben in dem einen Jahr und Aufwendungen im anderen Jahr,
- bzw. wenn Einnahmen in einem Jahr und Erträge im anderen Jahr entstehen.
Wichtig ist, dass nicht alle Rechnungsabgrenzungsposten als solche in der Bilanz stehen. Vielmehr ist es so, dass manche Rechnungsabgrenzungsposten als sonstige Forderungen bzw. sonstige Verbindlichkeiten in der Bilanz Verwendung finden, andere Rechnungsabgrenzungsposten hingegen als solche gebucht werden.
Transitorische und antizipative Rechnungsabgrenzungsposten
Konkret unterscheidet man:
- transitorische Rechnungsabgrenzungsposten und
- antizipative Rechnungsabgrenzungsposten.
Nur die transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten tauchen als solche in der Bilanz auf, die antizipativen werden nicht als Rechnungsabgrenzungsposten verbucht (obwohl sie RAP sind) sondern vielmehr als sonstige Forderungen bzw. sonstige Verbindlichkeiten verbucht.
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