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Bilanz nach Steuerrecht - Aktivische Rechnungsabgrenzungsposten - Normalfälle und Beispiele

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Bilanz nach Steuerrecht

Aktivische Rechnungsabgrenzungsposten - Normalfälle und Beispiele

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Beispiel

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Die X-AG zahlt die Miete für den Januar schon im Dezember.

Es liegt eine Ausgabe jetzt vor (genauer gesagt sogar eine Auszahlung), aber ein Aufwand erst später, da der Verbrauch des Gutes erst im folgenden Geschäftsjahr liegt. Ökonomisch handelt es sich damit gewissermaßen um eine Forderung, denn es wird etwas zu früh bezahlt, worauf man dann noch ein Anrecht hat. Deswegen wird der Vorgang „Ausgabe jetzt, Aufwand später“ als aktivischer Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) gebucht. Für das grundlegende Verständnis verweisen wir auf unser Video zum Thema ARAP aus dem Online-Kurs "Buchführung und Abschluss".

Entscheidend ist zusätzlich zu dem Auseinanderfallen zwischen Erfolgsvorgängen (Aufwendungen und Erträgen) und Zahlungsvorgängen (Ausgaben und Einnahmen), dass der Erfolgsvorgang dieses Jahres innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Bilanzstichtag anfallen muss. Hier sprechen § 250 I HGB (für die ARAP) und § 250 II HGB (für die PRAP) beide von einer „bestimmten Zeit“.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel:
Die X-AG schließt am 01.10.2015 eine Kfz-Versicherung für einen Firmenwagen ab. Die KfZ-Versicherung läuft über ein Jahr. Als Prämie fällt für das gesamte Jahr ein Betrag von 400 € an. Inwieweit handelt es sich um einen Rechnungsabgrenzungsposten?

Die Prämie von 400 € erstreckt sich auf drei Monate im alten Jahr und neun Monate im neuen Jahr. Das heißt, dass 3/12∙400 = 100 € auf das alte Jahr zuzuordnen sind, d.h. in Höhe von 100 € handelt es sich um Ausgaben und Aufwendungen für das Jahr 2015. Lediglich der Rest des Betrages, nämlich 9/12∙400 = 300 € ist zwar eine Ausgabe des alten Jahres, hingegen eine „Aufwendung im neuen Jahr, weil der Verbrauch des Gutes Versicherung erst im Jahr 2016 liegt. Damit diese 300 € aber „als ARAP“ nach § 250 I HGB angesetzt werden dürfen, muss zusätzlich geprüft werden, ob der Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag anfällt. Das ist der Fall, denn der Zeitraum ist genau eingegrenzt vom 01.01.2015 bis 31.09.2015, d.h. zeitlich begrenzt und damit zeitlich bestimmt.

Unterschiedliche Behandlung von ARAP in Handelsrecht und Steuerrecht

Die bisher behandelten Arten von Rechnungsabgrenzungsposten sind handelsrechtlich als auch steuerrechtlich aktivierungspflichtig. Darüber hinaus existiert aber in manchen Fällen ein Unterschied zwischen handels- und steuerrechtlicher Behandlung, insbesondere nach Inkrafttreten des BilMoG:

  • handelsrechtlich verboten, steuerrechtlich Pflicht
    • als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorwärtsvermögens entfallen (§ 5 V 2 Nr. 1 EStG),
    • als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen gesetzte Anzahlungen (§ 5 V 2 Nr. 2 EStG)
  • handelsrechtlich Wahlrecht, steuerrechtlich Pflicht
    • Disagio (= Damnum = Abgeld) bei der Aufnahme eines Kredits (§ 250 III HGB).