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Bilanz nach Steuerrecht - Pensionsrückstellungen - Bewertung

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Bilanz nach Steuerrecht

Pensionsrückstellungen - Bewertung

Die Bewertung von Pensionsrückstellungen ist in § 6a III EStG geregelt.

Beispiel

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Die X-AG macht ihrem Geschäftsführer, Herrn Alt, am 2.1.2001 eine Pensionszusage. An dem Ausscheiden am 2.1.2008 (er ist dann exakt 67 Jahre alt) erhält er jährlich vorschüssig eine Pensionszahlung in Höhe von 30.000 € ausbezahlt. Herr Alt ist seit dem 2.1.1998 bei der X-AG beschäftigt. Berechne für den Zeitraum 2001 – 2007 die Höhe der Zuführung zur Pensionsrückstellung. Rechne mit dem steuerlich vorgeschriebenen Zinssatz von 6 % p.a.

Eine Pensionsrückstellung ist zu bilden, da Fremdkapital vorliegt (denn das Geld steht einer anderen Person, hier dem zukünftigen Pensionär) zu, und aber der Abgang der Höhe und/oder dem Grunde nach nicht sicher feststeht. Es existieren zwei unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des Wertes, nämlich die

  • Gegenwartswertmethode und die
  • Teilwertmethode.

Diese gehen bei der Ansammlung des Barwerts der laufenden Renten von unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Die Gegenwartswertmethode berechnet ab dem Zeitpunkt der Zusage, die Teilwertmethode hingegen ab dem Eintritt des Arbeitnehmers in die Unternehmung. Beide Methoden lassen sich zum einen nach einer direkten Methode , zum anderen nach einer indirekten Methode, rechnen. Bei der indirekten Methode werden die Rückstellungswerte über einen sog. Anwartschaftsbarwert ermittelt, bei der direkten hingegen über die Rentenendwerte der Annuitäten. Es ist folgendermaßen zu rechnen.