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Bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten spricht mehr dafür als dagegen, dass es im folgenden Geschäftsjahr zu einer Auszahlung kommen wird. Nach dem Imparitätsprinzip, nach dem Verluste zu antizipieren sind (Gewinne jedoch nach dem Realisationsprinzip nicht) müssen diese Auszahlungen der Zukunft heute bereits als Verlust geltend gemacht werden. Beispiele für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind (R 5.7 II EStR):
- Prozessrückstellungen
- Pensionsrückstellungen
- Rückstellungen für Gewährleistungen mit rechtlicher Verpflichtung
Video
Im folgenden Video werden die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zusammenfassend erklärt:
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