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Unverzinsliche Verbindlichkeiten, welche eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, sind nach dem Steuerrecht abzuzinsen, und zwar mit einem Zinssatz von 5,5 % (§ 6 I Nr. 3 EStG).
Expertentipp
Verbuchung des Zinsaufwands
Wenn die Verbindlichkeit länger als ein Jahr besteht, so ist in den Folgejahren die Verbindlichkeit zu erhöhen und zwar durch den Buchungssatz
Merke
Ob die 12-Monatsgrenze überschritten ist, entscheidet sich nach der Restlaufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag.
Beispiel
Der Einzelunternehmer Hubert aus Trier erwirbt am 31.12.2015 eine unverzinsliche Verbindlichkeit in Höhe von 30.000 €, die eine Laufzeit von drei Jahren aufweist.
Am 31.12.2015 hat die Verbindlichkeit noch eine Restlaufzeit von drei Jahren, außerdem ist sie unverzinslich. Damit hat eine Abzinsung zu erfolgen. Der Vervielfältiger für drei Jahre liegt bei 0,852 (§ 12 III BewG). Die Verbindlichkeit wird deswegen mit 30.000 € · 0,852 = 25.560 € angesetzt. Man könnte auch rechnen: $\ \frac {30.000}{1,055^3}= 30.000 \cdot 1,055^{-3} = 30.000 \cdot 0,852 = 25.560\ € $. Der Unterschied zum Rückzahlungsbetrag von 30.000 € bildet im Jahr 2015 einen Ertrag, der das steuerliche Einkommen erhöht.
Expertentipp
Im Jahre 2017 liegt der Verteilungsfaktor bei 0,898 für zwei Jahre (§ 12 III BewG). Dieser wird gerechnet als $\ \frac {1}{1,055^2} = 0,898 $. Die Verbindlichkeit ist entsprechend hochzubuchen auf $\ 30.000 \cdot 0,898 = 26.940\ € $. Der Buchungssatz zur Aufstockung der Verbindlichkeit lautet
Merke
Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit ist taggenau zu berechnen. Allerdings kann vereinfachend unterstellt werden, dass ein Monat 30 Tage und das Kalenderjahr 360 Tage besitzt. Der Monat, in welchem der Fälligkeitstag liegt, ist mit dem Anteil der tatsächlichen Tage einschließlich des Fälligkeitstages, allerdings höchstens mit 30 Tagen anzusetzen.
Beispiel
Am Bilanzstichtag 31.12.2015 beträgt eine Verbindlichkeit mit einem Nennwert von 100.000 €, die unverzinslich ist, noch vier Jahre, acht Monate und 21 Tage.
Die Restlaufzeit beträgt zwischen vier und fünf Jahren. Folglich ist ein Vervielfältiger anzuwenden, der zwischen jenem für vier Jahre und jenem für fünf Jahre, also zwischen den Zahlen 0,807 und 0,765, liegt. Die Differenz dieser Vervielfältiger lautet 0,807 - 0,765 = 0,042. Der Teilbetrag des Jahres beträgt $\ \frac {8}{12} + \frac {21}{360} = 0,725 $. Mit anderen Worten betragen acht Monate und 21 Tage dann 72,5 % eines ganzen Jahres. Es sind damit 72,5 % der Differenz der Vervielfältiger anzusetzen, also $\ 0,725 \cdot 0,042 = 0,030 $. Der Vervielfältiger für vier Jahre wird entsprechend reduziert, der maßgebende Vervielfältiger liegt also bei 0,807 - 0,030 = 0,777. Daher erfolgt ein Ansatz in der Bilanz am 31.12.2016 in Höhe von $\ 100.000 \cdot 0,777\ € $.
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