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Eine Verbindlichkeit kommt dann in Betracht, wenn
- die Grundlagen der Schuld sicher und
- ihr Betrag hinreichend bestimmt ist.
Nach dem Handelsrecht sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 I 2 HGB). Im Steuerrecht sind Verbindlichkeiten mit ihren Anschaffungskosten zu passivieren (§ 6 I Nr. 3 EStG).
Hierunter versteht man den Nennwert einer Verbindlichkeit, wobei zwischen dem Nennwert und dem Erfüllungsbetrag normalerweise kein Unterschied besteht (H 6.10 [Anschaffungskosten] EStH).
Merke
Wenn dem Schuldner nicht der volle Kreditbetrag zufließt, sondern weniger, mithin ein Disagio vereinbart ist, so ist der Rückzahlungsbetrag zu passivieren.
Beispiel zur Bewertung von Verbindlichkeiten
Beispiel
Der Steuerpflichtige Franz aus Kassel erhält von seiner Hausbank einen Kredit in Höhe von 1.000 €, wobei ein Disagio von 4 % vereinbart ist. Die Rückzahlung erfolgt nach vier Jahren zu pari, der Nominalzins beträgt 5 %.
Franz erhält also nur 960 € von seiner Hausbank ausbezahlt, da er ein Disagio von 4%, also 40 Euro, zahlen muss. Er muss aber 5 % Zinsen auf 1.000 €, also 50 €, jedes Jahr an Zinsaufwand leisten. Da er am Ende an seine Hausbank 1.000 € zurückbezahlt, ist ein Betrag in Höhe von 1.000 € zu passivieren.
Verbindlichkeiten stehen dem Grunde und der Höhe nach sicher fest und unterscheiden sich dadurch von Rückstellungen. Eine Verbindlichkeit ist bis zur Erfüllung, also bis zu ihrer Bezahlung, in der Bilanz des Schuldners zu passivieren.
Arten von Verbindlichkeiten
Man unterscheidet folgende Arten von Verbindlichkeiten:
- Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
- Verbindlichkeiten, welche verzinslich sind,
- Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen (§ 6 I Nr. 3 S. 2 EStG),
- Verbindlichkeiten unter einer Auflage, nach welcher die Vorteile aus der Zinslosigkeit dem Schuldner nicht verbleiben.
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