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Diese beiden Formen von Aufwendungen müssen in der Bilanz verschieden bemessen werden.
Herstellungsaufwendungen
Herstellungsaufwendungen stellen eine Verbesserung/Erweiterung des Vermögensgegenstandes über seine ursprüngliche Beschaffenheit hinaus oder eine Neuschaffung eines nicht mehr nutzbaren oder untergegangenen Wirtschaftsguts dar.
Merke
Beispiel
Dekontaminierung eines Grundstücks.
Erhaltungsaufwand
Erhaltungsaufwand (z.B. Instandhaltung, Reparaturen) hingegen verändert die ursprüngliche Wesensart des Wirtschaftsgutes nicht direkt.
Merke
Beispiel
Reparatur des defekten LKW-Motors, der für den Versand im Betrieb eingesetzt wird.
Die bilanzielle Betrachtung
Je nachdem, welche Art Aufwendungen man der Maßnahme zuteilt, ergeben sich unterschiedliche bilanzielle Betrachtungen:
Herstellungsaufwendungen müssen ihrer Nutzenziehung nach aktiviert werden/ abgeschrieben werden.
Erhaltungsaufwendungen hingegen dürfen direkt im Zeitpunkt des Entstehens als Aufwand verbucht werden – und somit direkt erfolgsschmälernd wirksam werden (Minderung des Jahresgewinns um die Höhe des Aufwandes).
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