Inhaltsverzeichnis
Im Folgenden verschaffen wir uns einen Überblick über die Rechtsänderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Zunächst betrachten wir die Ziele des BilMoG.
Ziele des BilMoG
- Umfassende Modernisierung des HGB
- Bereinigung des HGB um Wahlrechte, die nicht mehr aktuellen Vorstellungen entsprechen
- Verbesserung der Aussagekraft des Jahresabschlusses (Informationsfunktion). Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, erfolgt das durch eine Annäherung an die Bilanzierungsregeln nach IFRS.
- Unternehmen bilanzieren internationaler und vergleichbarer, sparen sich aber die teure Umstellung auf IFRS.
- Die Grundfunktionen - Steuerbemessungsfunktion und Ausschüttungsbemessung - bleiben erhalten
- Eine Anpassung an ein bestehendes Recht ist den Unternehmen einfacher zu vermitteln, als eine komplett neue Umstellung auf ein neues Rechnungslegungssystem (z.B. IFRS)
Wesentliche Neuerungen des BilMoG
- Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit
- Pflicht zum Ansatz passiver latenter Steuern
- Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) muss nun über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden
- Aktivierungspflicht eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts im Einzelabschluss
- Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (u. a . Patente, Know-how) dürfen nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden, sofern sich die Herstellungskosten auf die Entwicklungsphase beziehen (§ 255 Abs. 2a HGB). Können Forschungs- und Entwicklungsphase nicht verlässlich getrennt werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
Änderungen bei der Bilanzierung von Rückstellungen
- Verbot für Bildung von bestimmten Aufwandsrückstellungen
- Veränderte Bewertung von Rückstellungen: Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag, also Berücksichtigung künftiger Preissteigerungen. Insbesondere für Pensionsrückstellungen bedeutet dies künftige Gehaltssteigerungen zu berücksichtigen
- Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen
- Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 2 HGB dürfen handelsrechtlich nicht mehr passiviert werden
- Anpassung der Herstellungskosten an die international üblichen produktionsbezogenen Vollkosten
- Verpflichtende Anwendung der Neubewertungsmethode
- Neben die materiellen Änderungen treten, hinsichtlich Ansatz und Bewertung, zahlreiche neue Anhangvorschriften, die für mehr Information sorgen sollen.
Bei der Überarbeitung des HGB hat sich der deutsche Gesetzgeber in weiten Teilen sehr eng an den internationalen Regelungen, insb. den IFRS, orientiert.
Maßgeblichkeit
Grundsätzlich besteht weiterhin die Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das Steuerrecht. Durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit, kann es jedoch nun zu sehr starken Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz kommen.
Diese Unterschiede betreffen im Wesentlichen die folgenden Bereiche:
- steuerliche Wahlrechte können nun unabhängig von der Behandlung im Handelsrecht ausgeübt werden (Beispiel: Abschreibungen von Wirtschaftsgütern, Verbrauchsfolgeverfahren)
- handelsrechtlich werden unverzinsliche Rückstellungen mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst, steuerlich jedoch mit 5,5%
- aktive bzw. passive latente Steuern
Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit
Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit dürfen künftig keine Sonderposten mit
Rücklageanteil mehr passiviert und keine dem Handelsrecht wiedersprechenden steuerlich
bedingten Abschreibungen mehr vorgenommen werden.
Hinweis
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