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Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB müssen Aufwendungen und Erträge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) zeigt die Zahlungen für Aufwendungen der nächsten Jahre, die bereits in dieser Periode geleistet wurden (§ 250 Abs. 1 HGB). Der Aufwand dafür wird aber erst gebucht, wenn dieser tatsächlich anfällt. Vorher wird die GuV nicht berührt.
Beispiel
Beispiel
Das würde heißen, dass wir in der aktuellen Periode nur 1.000 € Mietaufwendungen für den Monat Dezember erfassen dürfen. Die restlichen 3.000 € beziehen sich auf die Monate nach dem Bilanzstichtag und müssen im aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erfasst werden.
Aufwendungen für Miete | 1.000 € | an | ||
aRAP | 3.000 € | an | Bank | 4.000 € |
Auflösung des aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
In den Folgejahren wird der Rechnungsabgrenzungsposten teilweise oder ganz durch Umbuchung auf das entsprechende Aufwandskonto aufgelöst.
Beispiel
Aufwendungen für Miete | 3.000 € | an | aRAP | 3.000 € |
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