Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRA) sind zu bilden, wenn Einnahmen vor dem Abschlußstichtag anfallen, aber erst zu einem bestimmten Zeitpunkt danach Ertrag werden (§ 250 Abs. 2 HGB). Ziel der Rechnungsabgrenzung ist die periodengerechte Zuordnung von Einnahmen zu ihren Erträgen, also die periodengerechte Gewinnermittlung. Es ist lediglich diese transitorische Rechnungsabgrenzung zulässig, hingegen sind antizipative, also solche, die Ertrag der aktuellen Periode darstellen, aber zu Einnahmen erst nach dem Bilanzstichtag führen, nicht zulässig. In diesen Fällen muss das Unternehmen eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen aktivieren.
Merke
Beispiel
Die Mieteinnahmen für November und Dezember in Höhe von 2.000 € fallen mit der Nutzung des Gebäudes im gleichen Geschäftsjahr an und werden somit direkt als Ertrag gebucht. Die Mieteinnahmen für die Monate Januar - März in Höhe von 3.000 € hingegen sind für die Nutzung des Gebäudes im neuen Geschäftsjahr gedacht, weshalb diese Einnahmen abgerenzt werden müssen und noch nicht als Ertrag gebucht werden dürfen. Erst im folgenden Geschäftsjahr dürfen diese Einnahmen als Erträge gebucht werden.
Buchung zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres:
Bank | 5.000 € | an | Ertrag | 2.000 |
an | PRA | 3.000 |
Buchung im Januar des folgenden Geschäftsjahres:
PRA | 1.000 € | an | Ertrag | 1.000 |
Äquivalent dazu auch die Buchungen im Februar und März, bis der pRA aufgelöst ist.
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