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Berechnung der Herstellungskosten
Sind diejenigen Kosten für die im eigenen Betrieb erstellten Vermögensgegenstände (z.B. fertige Erzeugnisse, selbst erstellte Anlagen). Im Handelsrecht besteht ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz von Mindest- und Höchst-Herstellungskosten. Gemäß § 255 Abs. 2 und 3 HGB gilt:
§ 255 Abs. 2, 3 HGB (neues Recht) | |
Fertigungsmaterial (Materialeinzelkosten) | |
+ | Fertigungslöhne (Fertigungseinzelkosten) |
+ | Sondereinzelkosten der Fertigung |
+ | Materialgemeinkosten (auf Basis von Materialeinzelkosten) |
+ | Fertigungssgemeinkosten (auf Basis von Fertigungseinzelkosten) |
= | Mindest-Herstellungskosten (handels- und steuerrechtlich) |
+ | Verwaltungsgemeinkosten |
+ | Fremdkapitalzinsen |
= | Höchst-Herstellungskosten (steuerrechtlich) |
+ | Entwicklungskosten |
= | Höchst-Herstellungskosten (handelsrechtlich) |
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