Nach § 284 III HGB sind mit Ausnahme von kleinen Kapitalgesellschaften (siehe § 288 I Nr. 1 HGB) Unternehmen dazu verpflichtet die Entwicklung des Anlagevermögens darzustellen. Dazu geeignet ist der Anlagespiegel.
Die Darstellung des Anlagenspiegels ist im HGB (§ 284 III HGB) vorgegeben, sie gliedert sich wie folgt auf: Die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und die Zuschreibungen des jeweiligen Geschäftsjahres. Die gesamten Abschreibungen der Geschäftsjahre sind aufzuführen. Es ergibt sich die folgende Darstellung in tabellarischer Form:
Jahr | Bilanzposten | Gesamte AK/HK | Zugänge | Abgänge | Umbuchungen | Zuschreibungen | Abschreibung (kumuliert) |
1 | |||||||
2 | |||||||
3 |
Diese Darstellung wird meist erweitert um die Angaben zu den Abschreibungen des jeweiligen Geschäftsjahres. Dies ergibt sich aus § 284 III HGB. Es wird zusätzlich dazu der Buchwert des Vorjahres und der Buchwert des laufenden Geschäftsjahres nach der Abschreibung hinzugefügt. Die tabellarische Darstellung wird um folgende Spalten ergänzt:
Jahr | Buchwert (aktuell) | Buchwert Vorjahr | Abschreibung (aktuell) |
1 | |||
2 | |||
3 |
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