Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit muss der Jahresabschluss alle Teile des Anlagevermögens berücksichtigen (§ 246 HGB). Das Anlagevermögen gliedert sich nach § 266 HGB in drei Hauptgruppen:
- immaterielle Vermögensgegenstände: z.B. Konzessionen, Patente, Lizenzen, (derivative) Geschäfts- oder Firmenwert (GoF),
- Sachanlagen: z.B. Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsaustattung
- Finanzanlagen: z.B. Beteiligungen an anderen Unternehmen, Wertpapiere und andere finanzielle Forderungen, die langfristig angelegt sind.
Das Anlagevermögen dient dem Unternehmen langfristig. Im Allgemeinen wird hier von einer Nutzungsdauer über 1 Jahr ausgegangen. Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist in einem Anlagespiegel darzustellen (§ 284 Abs. 3 HGB).
Beispiel
Beispiel
Im Weiteren werden die wichtigsten Positionen des Anlagevermögens erläutert. Die Buchung von Vermögensgegenstände kann dem Kapitel "Buchführung" entnommen werden. Die Buchung von planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen und Wertaufholungen dem Kapitel "Zugangsbewertung". Im folgenden werden nur dann Buchungssätze aufgeführt, wenn es dem besseren Verständnis dienlich ist.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Gliederung des Umlaufvermögens
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Gliederung des Umlaufvermögens (Bewertung der Aktiva) aus unserem Online-Kurs Externes Rechnungswesen interessant.
-
Anhang
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Anhang (Weitere Bestandteile des Konzernabschlusses) aus unserem Online-Kurs Konzernabschluss IFRS interessant.