Methode
Nach § 266 Abs. 2 HGB gehören zum Sachanlagevermögen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
technische Anlagen und Maschinen;
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Wie bereits im Kapitel Bewertung des Anlagevermögens ausführlich behandelt, erfolgt die Zugangsbewertung des Sachanlagevermögens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die Folgebewertung erfolgt, bei abnutzbaren (zeitlich begrenzten) Vermögensgegenständen mit den fortgeführten AK/HK abzüglich planmäßiger Abschreibungen. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen z.B. Grundstücken hingegen erfolgt keine planmäßige Abschreibung.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Betriebs- und Geschäftsausstattung (Bewertung der Aktiva) aus unserem Online-Kurs Externes Rechnungswesen interessant.
-
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (Bewertung der Aktiva) aus unserem Online-Kurs Externes Rechnungswesen interessant.