Methode
Nach § 266 Abs. 2 HGB gehören zum Sachanlagevermögen
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; 
- technische Anlagen und Maschinen; 
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; 
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau. 
Wie bereits im Kapitel Bewertung des Anlagevermögens ausführlich behandelt, erfolgt die Zugangsbewertung des Sachanlagevermögens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die Folgebewertung erfolgt, bei abnutzbaren (zeitlich begrenzten) Vermögensgegenständen mit den fortgeführten AK/HK abzüglich planmäßiger Abschreibungen. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen z.B. Grundstücken hingegen erfolgt keine planmäßige Abschreibung.
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