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Zu der Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) gehören Gegenstände, die der langfristigen Betriebsbereitschaft (> 1 Jahr) eines Unternehmens dienen, aber nicht unmittelbar in der Produktion eingesetzt werden. BGA gehören zu den abnutzbaren (zeitlich begrenzten) Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und sind nach § 253 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Beispiel
Außerplanmäßige Abschreibung
Betriebs- und Geschäftsausstattung sind nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert dann abzuschreiben, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Sollte der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, so ist nach § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB eine Zuschreibung höchstens bis zu den fortgeführten AK/HK vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).
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