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Zu den technischen Anlagen und Maschinen (TAM) gehören Vermögensgegenstände, die der langfristigen Betriebsbereitschaft (> 1 Jahr) eines Unternehmens dienen und unmittelbar in der Produktion eingesetzt werden. TAM gehören zu den abnutzbaren (zeitlich begrenzten) Vermögensgegenstäden des Anlagevermögens und sind nach § 253 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Beispiel
Keine TAM sind technische Einrichtungen, die in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Gebäuden stehen, wie beispielsweise Heizungs-, Beleuchtungs- und Lüftungsanlagen. Sie sind den Gebäuden zuzurechnen und stellen keine TAM dar.
Beispiel
Die Fräsmaschine stellt einen zu aktivierenden Vermögensgegenstand dar. Sie ist einzeln bewertbar und veräußerbar, außerdem wird sie voraussichtlich einen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen haben. Die Fräsmaschine wird linear über 15 Jahre abgeschrieben, was zu einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 1.200 € führt. Die anteilige Abschreibung für das Jahr 2012 beträgt 800 € (= 1.200 * 8/12). Bei der Bilanzerstellung am 31.12.2012 wird die Maschine mit 17.200 € in der Bilanz aktiviert. Für die weiteren Jahre sieht der Abschreibungsplan folgendermaßen aus:
Jahr | Abschreibung | Buchwert |
1 | 800 | 17.200 |
2 | 1.200 | 16.000 |
3 | 1.200 | 14.800 |
4 | 1.200 | 13.600 |
5 | 1.200 | 12.400 |
6 | 1.200 | 11.200 |
7 | 1.200 | 10.000 |
8 | 1.200 | 8.800 |
9 | 1.200 | 7.600 |
10 | 1.200 | 6.400 |
11 | 1.200 | 5.200 |
12 | 1.200 | 4.000 |
13 | 1.200 | 2.800 |
14 | 1.200 | 1.600 |
15 | 1.200 | 400 |
16 | 400 | 0 |
Außerplanmäßige Abschreibung
Technische Anlagen und Maschinen sind nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert dann abzuschreiben, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Sollte der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, so ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung höchstens bis zu den fortgeführten AK/HK vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).
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