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Externes Rechnungswesen - Technische Anlagen und Maschinen

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Externes Rechnungswesen

Technische Anlagen und Maschinen

Inhaltsverzeichnis

Zu den technischen Anlagen und Maschinen (TAM) gehören Vermögensgegenstände, die der langfristigen Betriebsbereitschaft (> 1 Jahr) eines Unternehmens dienen und unmittelbar in der Produktion eingesetzt werden. TAM gehören zu den abnutzbaren (zeitlich begrenzten) Vermögensgegenstäden des Anlagevermögens und sind nach § 253 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. 

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenTAM sind z.B. Arbeitsmaschinen, Transportanlagen und Arbeitsbühnen.

Keine TAM sind technische Einrichtungen, die in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Gebäuden stehen, wie beispielsweise Heizungs-, Beleuchtungs- und Lüftungsanlagen. Sie sind den Gebäuden zuzurechnen und stellen keine TAM dar. 

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDas Unternehmen XY kauft am 01.05.2012 eine stationäre Fräsmaschine in Höhe von 21.420 (inkl. USt) €. Die Fräsmaschine wird linear über 15 Jahre abgeschrieben (siehe Afa-Tabelle AV).

Die Fräsmaschine stellt einen zu aktivierenden Vermögensgegenstand dar. Sie ist einzeln bewertbar und veräußerbar, außerdem wird sie voraussichtlich einen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen haben. Die Fräsmaschine wird linear über 15 Jahre abgeschrieben, was zu einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 1.200 € führt. Die anteilige Abschreibung für das Jahr 2012 beträgt 800 € (= 1.200 * 8/12). Bei der Bilanzerstellung am 31.12.2012 wird die Maschine mit 17.200 € in der Bilanz aktiviert. Für die weiteren Jahre sieht der Abschreibungsplan folgendermaßen aus:

Jahr   Abschreibung   Buchwert   
180017.200
21.20016.000
31.20014.800
41.20013.600
51.20012.400
61.20011.200
71.20010.000
81.2008.800
91.2007.600
101.2006.400
111.2005.200
121.2004.000
131.2002.800
141.2001.600
151.200400
164000

Außerplanmäßige Abschreibung

Technische Anlagen und Maschinen sind nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert dann abzuschreiben, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Sollte der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, so ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung höchstens bis zu den fortgeführten AK/HK vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).