Inhaltsverzeichnis
Forderungen werden nach § 266 Abs. 2 HGB wie folgt untergliedert:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
Diese resultieren meist aus noch nicht bezahlten Rechnungen von Kunden. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- sonstige Vermögensgegenstände;
Eine Forderung ist der Anspruch, den das Unternehmen gegenüber einen externen Schuldner (z.B. einen Kunden) hat. Forderungen entstehen z.B. durch die Lieferung eines Vermögensgegenstandes, der noch nicht bezahlt wurde. Grund für die nicht sofortige Bezahlung kann ein vereinbarter Zielverkauf, aber auch ein Zahlungsverzug sein. Darüber hinaus ist natürlich auch eine Kombination denkbar.
Beispiel
Das Unternehmen XY verbucht demnach zum einen Umsatzerlöse und zum anderen eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 1.785 €.
Forderungen LuL | 1.785 € | an | Umsatzerlöse | 1.500 € |
an | Umsatzsteuer | 285 € |
Bewertung von Forderungen
Forderungen aus Lieferung und Leistung unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip und werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt. Das bedeutet, die Rechnungssumme inklusive der Umsatzsteuer wird angesetzt. Sollte es Hinweise geben, dass die Forderungen nicht im vollen Umfang erfüllt werden, so sind diese Forderungen nach § 253 Abs. 4 HGB auf den zu erwartenden Wert abzuschreiben (außerplanmäßige Abschreibung).
Einwandfreie Forderungen
Bei diesen Forderungen wird mit einem Zahlungseingang in voller Höhe gerechnet. Sie sind zu ihrem Nennbetrag (inkl. USt) anzusetzen.
Zweifelhafte Forderungen
Bei diesen Forderungen ist nicht sicher, ob diese tatsächlich in vollem Umfang erfüllt werden. Sie unterliegen einem Ausfallrisiko, wodurch der Zahlungseingang unsicher wird.
Beispiel
Da die Zahlung der Forderung unsicher ist, wird diese umgebucht auf das Konto "Zweifelhafte Forderungen".
Zweifelhafte Forderungen | an | Forderungen LuL | 1.785 € |
Uneinbringliche Forderungen
Bei diesen Forderungen steht sicher fest, dass keine Zahlung erfolgen wird. Diese sind sofort abzuschreiben und die Umsatzsteuer zu berichtigen.
Beispiel
Es steht nun mit Sicherheit fest, dass die Forderung in Höhe von 1.785 € uneinbringlich ist. Es hat eine Abschreibung zu erfolgen, welche den Gewinn des Unternehmens mindert.
Abschreibung auf Forderungen LuL | 1.500 € | an | Zweifelhafte Forderungen | 1.785 € |
Umsatzsteuer | 285 € | an |
Zahlung abgeschriebener Forderungen
Spätere Zahlungen von Forderungen, welche bereits abgeschrieben wurden, werden als Ertrag gebucht.
Beispiel
Bank | 595 € | an | Periodenfremder Ertrag | 500 € |
an | Umsatzsteuer | 95 € |
Pauschalwertberichtigung
Auf Grund des hohen Aufwands jede einzelne Forderung auf ihr Risiko bzgl. des Erfüllungsbetrags hin zu überprüfen ist es erlaubt, eine Pauschalwertberichtigung der Forderungen durchzuführen. Hierbei wird Pauschalsatz auf alle Forderungen angewendet, welcher das Ausfallrisiko der Forderung bestimmt. Dieser Satz wird anhand von Erfahrungswerten des Unternehmens aus der Vergangenheit ermittelt.
Im folgenden wird die Berechung des Pauschalsatzes anhand der letzten 5 Jahre des Unternehmens XY beispielhaft dargestellt:
Summe ausgefallene Forderungen (brutto) | 158.000 |
Summe Umsatzerlöse | 2.000.000 |
In den Forderungen erhaltene Umsatzsteuer | 38.000 |
Summe ausgefallene Forderungen (netto) | 120.000 |
Der Anteil der ausgefallenen Forderungen (netto) an den Umsatzerlösen beträgt 6 % (= 120.000/2.000.000) und wird als Pauschalsatz für die zukünftigen Forderungen herangezogen.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Bewertung von Forderungen
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Bewertung von Forderungen (Wirtschaftsgut) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach Steuerrecht interessant.
-
Arten von Forderungen und Wertberichtigung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Arten von Forderungen und Wertberichtigung (Wirtschaftsgut) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach Steuerrecht interessant.