Neben der Bilanz und der GuV (die bereits in Kapitel Buchführung erläutert wurden) ist der Anhang ein wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses, um die einzelnen Positionen der Bilanz und GuV genauer darzustellen. Ziel ist es, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu gewährleisten - ergänzend zu den reinen Zahlen aus Bilanz und GuV.
Die maßgeblichen Vorschriften für den Anhang finden sich in den §§ 284 bis 288 HGB.
Nach § 284 HGB sind folgende Pflichtbestandteile für den Anhang vorgesehen:
- Die in der Bilanz und GuV angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsverfahren
- Erläuterungen für eventuelle Umrechnungen in Euro (aus einer Fremdwährung)
- Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie deren Begründungen und Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
- Anwendungen einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4 und § 256 Satz 1
- Angabe über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in den Herstellungskosten
- Die Reihenfolge der Gliederung
Nach § 285 HGB sind u.a. folgende Punkte im Anhang zu erwähnen:
- Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften
- Angaben zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten bei Fristigkeit von über 5 Jahren
- Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist
- Etwaige Aktivierungen von Forschungs- und Entwicklungskosten nach § 248 Abs. 2 HGB.
Der § 286 HGB befasst sich mit den Folgen von unterlassenen Angaben und § 288 HGB mit den zuvor behandelten größenabhängigen Erleichterungen.
Nicht immer enthalten die Gesetze eindeutige Vorschriften, wie einzelne Sachverhalte in der Bilanz oder eben auch im Anhang darzustellen sind. Vielmehr gibt es auch Wahlrechte. Es kann wie folgt differenziert werden:
Merke
- Gebot: Der Gesetzgeber sieht für den entsprechenden Sachverhalt nur eine richtige und verpflichtende Vorgehensweise vor. („Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“, § 249 (1) 1 HGB)
- Wahlrecht: Der Gesetzgeber gibt keine ausschließliche Vorgehensweise vor. Man kann, muss aber nicht. Meistens durch Wörter wie „kann“, „darf" oder „sollte“ eingeleitet. („Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.“, § 250 (3) 1 HGB)
- Verbot: Der Gesetzgeber sieht für den entsprechenden Sachverhalt ein Verbot vor. (Eine selbstgeschaffene Marke ist nicht aktivierungsfähig, vgl. § 248 (2) 2 HGB)
Sollte ein Wahlrecht ausgenutzt werden und man somit von einer ggf. üblicheren Vorgehensweise abweicht, ist in der Regel die Ausnutzung dieses Wahlrecht im Anhang zu erklären. Anhangsangaben werden bei den entsprechenden Vorschriften definiert. Sie dienen einem sachkundigen Dritten den Jahresabschluss nachzuvollziehen und die Vergleichbarkeit zu erhalten.
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