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Externes Rechnungswesen - DRS Vorschriften

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Externes Rechnungswesen

DRS Vorschriften

Im Jahre 1998 wurde das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRS) gegründet. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 342 Abs. 1 HGB, mit dem der Gesetzgeber eine private Organisation (in diesem Fall ein eingetragener Verein) mit folgenden Aufgaben betreut hat (Auszug aus dem Gesetz):

Merke

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1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,

2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bei Gesetzgebungsvorhaben zu RechnungslegungsVorschriften,

3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und

4. Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315e Abs. 1 HGB

Hierbei ist zu beachten, dass der DRS nur Empfehlungen aussprechen kann und keine Gesetzeskraft besitzt. In Bezug auf die Konzernrechnungslegung ist aber im Falle einer Bekanntmachung entsprechender Empfehlungen davon auszugehen, dass ein nach DRS aufgestellter Abschluss diesen entspricht.