Wir unterscheiden drei Arten der Einflussnahme in der Konzernrechnungslegung, nämlich
- Beherrschung
- gemeinschaftliche Leitung und
- maßgeblichen Einfluss.
Wichtig ist für die Vollkonsolidierung der Begriff der Beherrschung. Eine sog. Mutter "beherrscht" eine sog. Tochter.
Eine Beherrschung liegt dann vor, wenn eine Mutterunternehmung bezogen auf die Tochterunternehmung (IAS 10.6)
- die Lenkungsmacht innehat,
- schwankenden Rückflüssen (Renditen und Verlusten) ausgesetzt ist und
- seine Lenkungsmacht zu diesem Zweck ausnutzen kann.
Entscheidend ist in der Konzernrechnungslegung der Begriff der Beherrschung (IFRS 10.6). Ein Unternehmen, welches Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss erstellen (IFRS 10.4).
Es ist folgendermaßen zu prüfen, ob eine Beherrschung vorliegt:
- hat der Investor die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen (IFRS 10.7 (a)),
- ist er schwankenden Rückflüssen ausgesetzt (IFRS 10.7 (b)),
- kann er die Verfügungsgewalt mit der Rendite verknüpfen, so dass dadurch die Höhe der Rendite des Beteiligungsunternehmens beeinflusst wird (IFRS 10.7 (c))?
Verfügungsgewalt bedeutet, dass der Investor über die Rechte verfügt, die maßgeblichen Tätigkeiten zu lenken (IFRS 10.10). Hierbei versteht man unter maßgeblichen Aktivitäten zum Beispiel - aber nicht nur (IFRS 10.B11):
- Kauf und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen,
- die Verwaltung finanzieller Vermögenswerte während der Laufzeit,
- Forschung und Entwicklung für neue Produkte oder Verfahren.
Der dritte Punkt, also die Verknüpfungsmöglichkeit der Verfügungsgewalt mit der Rendite, besagt, dass die „Verfügungsgewalt“ an sich also nicht ausreicht, sondern dass zusätzlich hierzu die Rendite aus dem Engagement im Beteiligungsunternehmen beeinflusst werden muss (IFRS 10.17).
Im Anhang B des Standards IFRS 10 wird äußerst ausführlich der Begriff der Beherrschung und der Verfügungsgewalt beschrieben, insb. in Bezug auf
- substanzielle Rechte und
- Schutzrechte.
Nur substanzielle Rechte finden Eingang in die Beurteilung, ob eine Verfügungsgewalt vorliegt. Dies bedeutet, dass der Rechteinhaber auch in der Lage sein muss, die Rechte auszuüben. Sind die Rechte nicht substanziell, so kann auch keine Beherrschung vorliegen, da keine Verfügungsgewalt besteht (IFRS 10.B22).
Beispiel
Die X-AG verfügt über 60 % an der T-GmbH. Über die T-GmbH ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die X-AG hat zwar eine Mehrheit der Stimmrechte, diese sind aber nicht substanziell, weil der Insolvenzverwalter vielmehr die Geschäfte bei der T-GmbH lenkt und nicht (mehr) die X-AG. Eine Verfügungsgewalt der X-AG über die T-GmbH ist deshalb zu verneinen (vgl. auch IFRS 10.B37).
Weiterhin sind Schutzrechte zu beachten, welche für sich gesehen nicht zu einer Verfügungsgewalt führen. Schutzrechte sollen die Interessen des Besitzers schützen, ohne allerdings diesem Verfügungsgewalt einzuräumen (IFRS 10.B27).
Beispiel
Die B-Bank vergibt einen Kredit an die X-AG und darf unter anderem der X-AG besonders risikoreiche Tätigkeiten untersagen.
Das Schutzrecht, dass die B-Bank innehat, führt nicht etwa zu einer Verfügungsgewalt, also insbesondere auch nicht zu einer Beherrschung der B-Bank über die X-AG (IFRS 10.B28 (a)).
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