Inhaltsverzeichnis
Buchführungspflichten
Wir unterscheiden die Buchführungspflicht
nach Handelsrecht und
nach Steuerrecht.
Hinweis: Die Grenzen des §241a HGB haben nach Rechtsstand 2016 verändert (s.u.)!
Buchführungspflicht nach Handelsrecht
Nach dem Handelsrecht ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßige Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 I 1 HGB).
Allerdings ist zu beachten, dass kleine Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit sind (§ 241a HGB). Ein Einzelkaufmann gilt hierbei als klein, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
die Umsatzerlöse höchstens 600.000 € und
die Jahresüberschüsse höchstens 60.000 €
betrugen (§ 241a S. 1 HGB).
Buchführungspflicht nach Steuerrecht
Die steuerrechtliche Buchführungspflicht gliedert sich auf in die
derivative und die
originäre
Buchführungspflicht.
Derivative Buchführungspflicht heißt hierbei, dass man steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet ist, wenn man bereits nach anderen Gesetzen (also insb. nach dem Handelsrecht) als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat (§ 140 AO).
Die originäre Buchführungspflicht bedeutet, dass man
mit einem Umsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr oder
mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr oder
mit einem Gewinn aus Land und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr
buchführungspflichtig ist (§ 141 AO).
Bilanzierungsgrundsätze
Merke
LAMBERT-REGEL:
Wir unterscheiden Ansatz (= Bilanzierung), Bewertung und Ausweis.
Bilanzierung fragt, ob etwas in der Bilanz angesetzt wird. Bewertung hingegen, in welcher Höhe es angesetzt wird. Ausweis wiederum beantwortet die Frage, wo (also an welcher Stelle in der Bilanz) etwas angesetzt wird.
Wir reden über
materielle Grundsätze,
Vollständigkeit,
Richtigkeit und
Willkürfreiheit
Ansatzgrundsätze,
Verrechnungsverbot,
Ansatzstetigkeit,
Bilanzidentität
Bewertungsgrundsätze
Going-Concern-Prinzip,
Einzelbewertung,
Bewertungstetigkeit,
Bilanzidentität.
das Vorsichtsprinzip
Realisationsprinzip,
Imparitätsprinzip,
Niederstwertprinzip,
Höchstwertprinzip,
Anschaffungswertprinzip,
Wertaufholungsgebot
die Periodisierung.
sachliche Abgrenzung als auch
zeitliche Abgrenzung.
Das Vollständigkeitsprinzip nach § 246 I HGB besagt, dass
in der Bilanz
alle Vermögensgegenstände,
alle Schulden,
alle Rechnungsabgrenzungsposten und
in der GuV
alle Aufwendungen und
alle Erträge
im Jahresabschluss einer Unternehmung anzusetzen sind.
Going Concern besagt, dass die Positionen im Jahresabschluss so anzusetzen sind, dass man davon ausgeht, dass das Unternehmen fortgeführt und nicht etwa morgen beendet wird.
Beispiel
Eine Maschine wurde für 1000 € angeschafft und hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Am Ende des zweiten Jahres würde man sie, wenn man das Unternehmen zerschlagen würde, noch für 100 € verkaufen können.
Die Maschine ist mit fortgeführten Anschaffungskosten, also mit um die planmäßigen Abschreibungen verminderten Anschaffungskosten, anzusetzen, wenn man davon ausgeht, dass die Unternehmung fortgeführt wird.Wir rechnen also
AK = Anschaffungskosten - planmäßige Abschreibung
= 1.000 - 200 - 200
= 600 €.
Mit dem Grundsatz von Going Concern bewerten wir die Maschine zu 600 €, mit einer Zerschlagungsstatik hingegen zu 100 €. Relevant ist damit die Bewertung zu 600 €.
Das Realisationsprinzip besagt, dass Erträge (und damit Gewinne) erst dann angesetzt werden dürfen, wenn sie realisiert sind. (§ 252 I Nr. 4 HGB). Konkret bedeutet dies, dass erst bei Gefahrenübergang ein Ertrag angesetzt werden darf.
Das Imparitätsprinzip hingegen führt zu einer Ungleichbehandlung von Erträgen und Aufwendungen. Erträge dürfen nicht antizipiert werden (sondern dürfen erst bei Realisierung angesetzt werden, siehe Realisationsprinzip), Aufwendungen hingegen müssen antizipert werden. Wenn sie also bereits drohen, aber noch nicht sicher sind, müssen sie angesetzt werden (siehe den Ansatz von Rückstellungen und das Niederstwertprinzip).
Das Höchstwertprinzip betrifft die Erstbewertung. Vermögensgegenstände dürfen höchstens zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt werden (§ 253 I 1 HGB). Nach dem Niederstwertprinzip sind außerplanmäßige Abschreibungen anzusetzen (§ 253 III 3, IV 1 HGB).
Diese sind allerdings nach dem Prinzip der Wertaufholung wieder zurückzunehmen (in Form von Zuschreibungen), wenn der Grund für die vorhergehende außerplanmäßige Abschreibung entfallen sein sollte.
§256a HGB: Währungsumrechnung
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