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Externes Rechnungswesen - Rückstellungen

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Rückstellungen

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Inhaltsverzeichnis

Rückstellungen sind ungewisse Verbindlichkeiten, die hinsichtlich ihrer Höhe und/oder Fälligkeit noch nicht exakt bekannt sind, aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit eintreffen werden. nach § 249 HGB müssen Rückstellungen gebildet werden für:

  • Ungewisse Verbindlichkeiten 
  • Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Unterlasse Aufwendungen für Instandhaltung (bei Nachholung innerhalb der ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres)
  • Abraumbeseitigung (bei Nachholung im folgenden Geschäftsjahr)
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Kulanzrückstellungen)

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenUngewisse Verbindlichkeiten sind z.B. Steuernachzahlungen, Körperschaftsteuern, Sanierungskosten, Prozessrisiken, Schadenersatzverpflichtungen.

Bewertung

Die Bewertung von Rückstellungen ist in der Bilanz nicht so klar definierbar. Verbindlichkeiten beispielsweise werden zu ihrem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Für Rückstellungen gilt nach § 253 Abs. 1 HGB , dass diese nur in Höhe des Betrages anzusetzen sind, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Es können z.B. statistische Daten und Erfahrungswerte herangezogen werden, um daraus die Höhe von Rückstellungen abzuleiten. Bei Schätzungen der anzusetzenden Höhe muss das Vorsichtsprinzip beachtet werden und es sollte generell eine höhere Rückstellung gebildet werden.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Rückstellungen unterscheiden sich

  • von Verbindlichkeiten durch die Ungewissheit hinsichtlich Fälligkeit und/oder Höhe
  • von Rücklagen (diese sind Teil des Eigenkapitals) durch ihren Fremdkapitalcharakter

Nach § 266 Abs. 3 HGB werden Rückstellungen unterteilt in Pensions-, Steuer- und sonstige Rückstellungen. Diese Aufteilung ermöglicht eine sachliche Abgrenzung der Rückstellung nach der Herkunft der künftigen Schulden. Pensionsrückstellungen betreffen die eigene Mitarbeiter, Steuerrückstellungen das Finanzamt und sonstige Rückstellungen alle übrigen Rückstellungen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Arbeitnehmer A hat im November 2012 Klage gegen die fristlose Kündigung eingereicht. Der Anwalt des Unternehmens XY geht davon aus, dass der Prozess ungünstig verlaufen wird. Bei einer Niederlage schätzt er mit Prozesskosten in Höhe von 2.000 € und einer Abfindung in Höhe von 20.000 €. 

Das Unternehmen XY passiviert am 31.12.2012 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe von 22.000 €. Der Buchungssatz lautet:

Aufwendungen   an   Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten   22.000 €

Gewinnt das Unternehmen XY den Prozess, so werden die Rückstellungen aufgelöst und als periodenfremder Ertrag gebucht:

 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten an   periodenfremde Eträge   22.000 €

Verliert das Unternehmen XY den Prozess, so werden die gebildeten Rückstellungen zur Begleichung der Prozesskosten und der Abfindung genutzt. 

Wenn das Unternehmen den Prozess zwar verliert, aber die Kosten nicht so hoch sind, wie die gebildeten Rückstellungen, wird ein Teil als Ertrag verbucht und der Rest ausgezahlt.