Wir unterscheiden
Individualarbeitsrecht und
Arbeitsvertrag
Schutzgesetze für Arbeitnehmer
Kollektivarbeitsrecht
Tarifvertragsrecht
Arbeitskampfrecht
Betriebsverfassungsrecht
Individualarbeitsrecht
Beteiligte
Wir unterscheiden
Arbeitnehmer,
Angestellte und Arbeiter
Arbeitgeber.
Ein Arbeitnehmer übt eine unselbständige, fremdbestimmte und weisungsgebundene Arbeit aus. Wichtig ist die Unterordnung unter den Willen des Arbeitgebers.
Damit sind die entscheidenden Unterscheidungskriterien zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erwähnt: die Weisungsgebundenheit und die Fremdbestimmung. Deshalb sind freie Mitarbeiter keine Arbeitnehmer, wenn sie Zeit, Ort und Dauer der Arbeit frei bestimmen können.
Besonders bei freien Mitarbeitern ist die Unterscheidung zwischen abhängig beschäftigt (= „unfrei“) und selbstständig (also tatsächlich „frei“) oft nur im Detail zu erkennen. Es wird oftmals erst vor Gericht geklärt.
Beispiel
Der Repetitor Kalle Blom aus Karlsruhe beschäftigt Dozenten als „freie Mitarbeiter“. Es ist vereinbart, dass sie einen festen Unterrichtsplan ableisten müssen. Die Zeiten werden gesondert vereinbart. Sind die Dozenten wirklich freie Mitarbeiter oder Angestellte des Repetitors?
Die Dozenten sind nicht weisungsgebunden, sie sind nicht eingebunden in die Organisation (= Unternehmung) des Repetitors. Ihre Arbeit ist damit nicht fremdbestimmt. Dass sie einen Unterrichtsplan verfolgen müssen, steht hierzu nicht im Widerspruch.
Beispiel
Der Repetitor Kalle Blom aus Beispiel 36 beschäftigt Dozenten als „freie Mitarbeiter“. Kalle gibt jeweils am Anfang des Monats die Unterrichtszeiten vor. Sind die Dozenten freie Mitarbeiter oder Angestellte des Repetitors?
Anders als bei der Beantwortung zu Beispiel 36 sind die Dozenten jetzt unfrei, denn sie müssen sich dem Willen des Kalle bzgl. der Unterrichtszeiten unterordnen. Damit sind die entscheidenden Merkmale der Arbeitnehmerstellung gegeben, nämlich Weisungsgebundenheit und Einbindung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers. Sie sind damit nicht mehr freie Mitarbeiter, sondern vielmehr Beschäftigte, genauer gesagt Arbeitnehmer, des Kalle.
Gesetzliche Grundlagen
Es gibt zum Arbeitsrecht kein einheitliches Gesetz. Vielmehr sind die anzuwendenden Vorschriften verstreut über viele Gesetze, so z.B.
Bundesurlaubsgesetz,
Heimarbeitsgesetz,
Schwerbehindertengesetz,
Mutterschutzgesetz,
Arbeitszeitgesetz,
Arbeitssicherheitsgesetz,
Jugendarbeitsschutzgesetz,
>> Entgeltfortzahlungsgesetz.
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Er kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, d.h. insb. auch mündlich. Der Arbeitgeber hat dann allerdings spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzulegen. Er muss die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen (vgl. das sog. Nachweisgesetz von 1995).
Der Berufsausbildungsvertrag allerdings muss schriftlich geschlossen werden (§ 4 BBiG).
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