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Den Arbeitnehmer treffen im wesentlichen zwei Pflichten:
Pflicht zur Arbeitsleistung und
Treuepflicht.
Arbeitsleistung
Der Arbeitnehmer ist nach § 611 BGB zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet.
Treue
Die zu leistende Treuepflicht nach § 242 BGB besagt, dass der Arbeitnehmer den Vertragszweck zu fördern hat und auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen hat. Ihn trifft deshalb insb. ein Wettbewerbsverbot (während der Vertragslaufzeit) und eine Verschwiegenheitspflicht. Er darf andere Arbeitnehmer nicht zum Vertragsbruch ermuntern und muss drohende Schäden dem Arbeitgeber anzeigen.
Zum Wettbewerbsverbot ist zu sagen, dass mehrere Ausnahmen hier gelten:
bestehendes Arbeitsverhältnis
für kaufmännische Angestellte
absolutes Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB)
für andere Arbeitnehmer
Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber keine Kunden wegnehmen (§ 242 BGB)
beendetes Arbeitsverhältnis
grundsätzlich
kein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot
aber
nachvertragliches Wettbewerbsverbot machbar, wenn
Karenzentschädigung gewährt und
zwei Jahre Wettbewerbsverbot nicht überschritten werden
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