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Recht und Steuern für Fachwirte - Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis: Pflichten des Arbeitnehmers

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Recht und Steuern für Fachwirte

Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis: Pflichten des Arbeitnehmers

Inhaltsverzeichnis

Den Arbeitnehmer treffen im wesentlichen zwei Pflichten:

  • Pflicht zur Arbeitsleistung und

  • Treuepflicht.

Arbeitsleistung

Der Arbeitnehmer ist nach § 611 BGB zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet.

Treue

Die zu leistende Treuepflicht nach § 242 BGB besagt, dass der Arbeitnehmer den Vertragszweck zu fördern hat und auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen hat. Ihn trifft deshalb insb. ein Wettbewerbsverbot (während der Vertragslaufzeit) und eine Verschwiegenheitspflicht. Er darf andere Arbeitnehmer nicht zum Vertragsbruch ermuntern und muss drohende Schäden dem Arbeitgeber anzeigen.

Zum Wettbewerbsverbot ist zu sagen, dass mehrere Ausnahmen hier gelten:

  • bestehendes Arbeitsverhältnis

    • für kaufmännische Angestellte

      • absolutes Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB)

    • für andere Arbeitnehmer

      • Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber keine Kunden wegnehmen (§ 242 BGB)

  • beendetes Arbeitsverhältnis

    • grundsätzlich

      • kein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot

    • aber

      • nachvertragliches Wettbewerbsverbot machbar, wenn

        • Karenzentschädigung gewährt und

        • zwei Jahre Wettbewerbsverbot nicht überschritten werden