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Recht und Steuern für Fachwirte - Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis: Pflichten des Arbeitgebers

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Recht und Steuern für Fachwirte

Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis: Pflichten des Arbeitgebers

Inhaltsverzeichnis

Man unterscheidet

  • Pflichten des Arbeitgebers

    • HauptPflichten

      • Lohnzahlungspflicht

      • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

      • Beschäftigungspflicht

    • Nebenpflichten

      • Urlaubsgewährung

      • Fürsorgepflicht

      • Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

      • Zeugniserteilung

  • Pflichten des Arbeitnehmers

    • Arbeitspflicht

    • Treuepflicht.

Pflichten des Arbeitgebers

Lohnzahlung

Die Hauptpflicht, die den Arbeitgeber trifft, ist jene zur Lohnzahlung. Hierbei kommt es nicht sosehr darauf an, was man „Lohn“ nennt, sondern, vielmehr, was „Lohn“ ist, nämlich jedes Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis.

Beschäftigung

Der Arbeitnehmer hat nicht nur die Pflicht zur Arbeit, sondern vielmehr auch einen „Anspruch“ auf Arbeit. Dies versteht man unter der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers.

Trotzdem trifft dies noch nicht ganz den Punkt. Sollte in schlechten Zeiten keine Arbeit vorhanden sein, so hat der Arbeitgeber zwar nicht „Arbeit“ zu gewähren, wohl aber den entsprechenden Lohn.

Urlaubsgewährung

Aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergibt sich ein jedem Arbeitnehmer zustehende Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr. Unter Urlaub versteht man bezahlte Freizeit, diese ist allerdings zur Erholung bestimmt.

Wenn ein Arbeitnehmer aus einer Unternehmung ausscheidet und noch Urlaubsansprüche hat, so ist es ihm möglich, die Abgeltung dieses Resturlaubs zu verlangen (§ 7 IV BUrlG). Die Höhe besteht dann im Maße des gewöhnlichen Urlaubsentgelts (§ 11 BUrlG).

Allerdings darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten, der Urlaub ist daher also zweckgebunden.

Fürsorge

Der Treuepflicht des Arbeitnehmers entspricht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser muss Leben, Gesundheit und Eigentum des Arbeitnehmers schützen.

Sollte der Arbeitnehmer einen Schaden beim Arbeitgeber verursachen, so haftet er in Abhängigkeit der ausgeübten Fahrlässigkeit:

  • bei grober Fahrlässigkeit

    • Haftung für den gesamten Schaden durch den Arbeitnehmer

  • bei normaler Fahrlässigkeit

    • Haftung nur für einen Teil

    • für den anderen Teil haftet der Arbeitgeber

  • bei leichter Fahrlässigkeit

    • keine Haftung des Arbeitnehmers

Gleichbehandlung

Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer gleich „behandeln“. Die Vorschrift findet also nur dort Anwendung, wo der Arbeitgeber einseitig die Arbeitsbedingungen gestaltet, die Mitarbeiter also entsprechend „behandelt“.

Beispiel

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Gewährung von Gratifikationen und anderen sozialen Leistungen.

Er darf hier also nicht die Mitarbeiter unterschiedlich behandeln.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat

  • einen persönlichen Anwendungsbereich und

  • einen sachlichen Anwendungsbereich.

Nach dem persönlichen Anwendungsbereich (§ 1 AGG) genießen Schutz die personenbezogenen Merkmale

  • ethnische Herkunft,

  • Geschlecht,

  • Religion,

  • Weltanschauung,

  • Alter,

  • sexuelle Orientierung,

  • Behinderung und

  • Rasse.

Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf

  • Auswahlkriterien

  • Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen

  • Verletzung der Würde der Person und

  • sexuelle Belästigung.

Wenn eine Vereinbarung getroffen wird, die gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, so ist diese nach dem Antidiskriminierungsgesetz ungültig (§ 7 II AGG). Sollte eine Person wegen eines persönlichen Merkmals nicht eingestellt werden und also hiermit diskriminiert werden, so hat der Nichteingestellte einen maximalen Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Monatsgehältern.

Beispiel

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Der Arbeitgeber Theo Conservativo stellt einen homosexuellen Bewerber nicht ein und sagt diesem beim Bewerbungsgespräch, dass er „nicht mit Schwulen zusammenarbeiten möchte“.

Der Arbeitgeber hat gegen das AGG verstoßen, weil er einen Bewerber persönlich (sexuelle Identität) und sachlich (Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen) diskriminiert, d.h. ungleich behandelt. Die Nichteinstellung allein hierauf zu begründen, ist nicht konform mit dem AGG und deshalb ungültig.

Beispiel

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Der Arbeitgeber Theo Conservativo schaltet eine Anzeige in der Zeitung, in der er nach „Zeitungsausträgern“ sucht. Die Anzeige trägt nicht den Zusatz „m/w“ und spricht auch nicht von „Zeitungsausträgerinnen“.

Der Arbeitgeber diskriminiert in persönlicher (Geschlecht) als auch in sachlicher Hinsicht (Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen).