Inhaltsverzeichnis
Wir unterscheiden die
unbeschränkte als auch die
beschränkte
Steuerpflicht.
Jemand (genauer gesagt, eine natürliche Person) ist im Rahmen der Einkommensteuer unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er
seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat. Er ist dann mit dem gesamten Welt Einkommen einkommensteuerpflichtig.
Beispiel
Daniel F. aus Mainz arbeitet bei der X GmbH in einem Vorort von Mainz. Zusätzlich vermietet er in Metz (Frankreich) ein Zweifamilienhaus.
Daniel F. hat seinen Wohnsitz in Mainz und ist damit im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er muss sein bei der X GmbH erworbenes Einkommen als auch die Vermietungseinkünfte seines französischen Hauses in Deutschland der Einkommensteuer unterwerfen. Da auch der französische Staat auf die Vermietungseinkünfte Steuern erheben wollen wird, ist grundsätzlich hier zunächst eine Doppelbesteuerung für Daniel F. zu befürchten. Diese könnte vermieden werden, wenn wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens keine Doppelbesteuerung einschlägig ist.
Hingegen ist man lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn man im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und aber inländische Einkünfte nach § 49 EStG erwirtschaftet.
Beispiel
Die weltbekannte US-amerikanische Künstlerin Mudunnu gibt in Gelsenkirchen ein Konzert. Sie lässt sich hierfür einfliegen und fliegt direkt nach dem Konzert in ihre kalifornische Heimat zurück. Mit dem Konzert hat sie einen persönlichen Gewinn von 800.000 € erwirtschaftet. Sie hat ansonsten im Jahr 2013 ein Einkommen von 5.300.000 € mit Konzerten außerhalb Deutschlands erwirtschaftet.
Mudunnu hat im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ist folglich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie muss also nicht ihr gesamtes Welteinkommen (5.300.000 + 800.000 = 6.100.000 €) der deutschen Einkommensbesteuerung zugrundelegen, wohl allerdings das, was sie im Inland erwirtschaftet, also die 800.000 €.
Schema
Für die Berechnung der Einkommensteuer ist es wichtig, das folgende Schema präzise durchzuarbeiten. Insbesondere ist es in Prüfungen wichtig, solche Begriffe wie „Summe der Einkünfte“, „Gesamtbetrag der Einkünfte“, „Einkommen“ und „zu versteuerndes Einkommen“ nicht miteinander zu verwechseln und sie vielmehr in die richtige Stelle des folgenden Schemas einordnen zu können.
Methode
Das zu versteuernde Einkommen wird nach R 3 EStR nach folgendem Schema gebildet:
Einkünfte aus Land – Forstwirtschaft (§§ 13-14a EStG)
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§§ 18 EStG)
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§§ 19-19a EStG)
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
+ sonstige Einkünfte (§§ 22-23 EStG)
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG)
- Altersentlastungsbetrag (§§ 24a EStG)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 1 EStG)
- Verlustabzug (§ 10d EStG)
- Sonderausgaben (§§ 10-10c EStG)
- außergewöhnliche Belastungen (§§ 33-33c EStG)
- Steuerbegünstigung für bestimmte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude
sowie für schutzwürdige Kulturgüter(§§ 10 f und 10 g EStG)
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
- Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
= zu versteuerndes Einkommen
Die Einkommensteuer wird sodann ermittelt, indem man den relevanten Grenzsteuersatz (aus § 32a EStG) multipliziert mit dem zu versteuernden Einkommen.
Einkunftsbereiche
Man unterscheidet bei der Einkommensteuer sieben Einkunftsarten. Systematisiert nach der Methode der Einkommensermittlung unterscheidet § 2 II EStG
Einkünfte aus ... | Methode der Einkunftsermittlung (§ 2 II EStG) | Rangordnung | Art der Tätigkeit |
1. Land- und Forstwirtschaft | Gewinneinkünfte | Haupteinkunfts-arbeiten | betriebliche Einkunftsarten |
2. Gewerbebetrieb | |||
3. selbstständiger | |||
4. nicht- selbsständiger Arbeit | Überschuss- | Haupteinkunfts- arten | |
5. Kapitalvermögen | Nebeneinkunfts- arten |
Die Unterscheidung in
Gewinneinkünfte und
Überschusseinkünfte
ist deswegen sehr wichtig, weil die Art der Abzüge unterschiedlich ist. Die relevanten Größen der Einkunftsermittlung sind bei den Gewinneinkunftsarten die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, bei den Überschusseinkunftsarten hingegen Einnahmen und Werbungskosten.
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer, welche mit dem Zufluss der Kapitalerträge entsteht. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 42 – 45e EStG. Sie ist als Quellensteuer ausgestaltet, d.h. die abführende Stelle, also das Kreditinstitut, behält die Steuer direkt ein und führt diese ans Finanzamt ab. Man spricht deshalb auch von der sog. Abgeltungsteuer.
Es gibt u.A. folgende Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen:
Dividenden aus Aktien
also Gewinnausschüttungen
Zinsen, die von Kreditinstituten gezahlt werden
Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren
Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters.
Der Steuersatz liegt grundsätzlich bei 25 % (§ 43a I 1 Nr. 1 EStG).
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