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Recht und Steuern für Fachwirte - Formen von Gewerbebetrieben und Ermittlung der Gewerbesteuer

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Recht und Steuern für Fachwirte

Formen von Gewerbebetrieben und Ermittlung der Gewerbesteuer

Formen von Gewerbebetrieben

Es lassen sich nach § 2 GewStG drei unterschiedliche Arten von Gewerbebetrieben unterscheiden:

  • Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit (§ 2 I 1 GewStG),

  • Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 II GewStG) und

  • Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 III GewStG).

Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit

Beim Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit (= natürliche Gewerbebetrieb) müssen die Voraussetzungen des § 15 II EStG gegeben sein. Unter diese Form von Gewerbebetrieb fallen lediglich Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften werden unter der nächsten Form „Gewerbetrieb kraft Rechtsform” zusammengefasst. Deswegen hat sich der Name natürlicher Gewerbebetrieb für die Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Tätigkeit eingebürgert.

Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

Bei den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (= fingierte Gewerbebetriebe) kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit an. Diese muss also insbesondere nicht gewerblich sein, genauer gesagt müssen die positiven und negativen Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit nicht sämtlich erfüllt sein. Vielmehr kommt es hierbei auf die Rechtsform an. Insbesondere zählen alle Kapitalgesellschaften, also die AG, GmbH und KGaA, zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform.

Beispiel

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Die Steuerpflichtigen Christel und Jean-Claude L. aus Kaarst (NRW) gründen die Übersetzungs-GmbH.

Obwohl die Tätigkeit des Übersetzens keine gewerbliche Tätigkeit ist, sondern vielmehr eine selbstständige Arbeit, ist die GmbH ein Gewerbebetrieb, nämlich ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.

Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Die juristischen Personen des privaten Rechts, die keine Kapitalgesellschaften sind, wie z.B. Rechtspflegevereine und privatrechtliche Stiftungen, gelten als Gewerbebetrieb, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen.

Für den Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= fingierte Gewerbebetriebe) sind also zwei Voraussetzungen nötig:

  • bestimmte Rechtsform und

  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteht man nach § 14 AO eine

  • selbständige und

  • nachhaltige Tätigkeit,

  • durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und

  • die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht.

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geht über den Begriff des Gewerbebetriebs des Einkommensteuerrechts hinaus, denn es kommt hierbei nicht darauf an, ob eine Gewinnerziehungsabsicht besteht und ob eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt.

Wichtig ist, dass bei Gewerbebetrieben kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sich die Gewerbesteuerpflicht ausschließlich auf diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschränkt.

Beispiel

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Der Schachverein der Stadt Kaarst ist eine juristische Person des privaten Rechts, weil er ein rechtsfähiger Verein ist. Darüber hinaus ist er selbstständig und nachhaltig tätig, erzielt mindestens wirtschaftliche Vorteile, wenn nicht sogar Einnahmen und betreibt nicht nur Vermögensverwaltung. Insofern ist der Schachverein kraft wirtschaftlichen Gewerbetriebs gewerbesteuerpflichtig.

Wenn ein Betrieb ein Gewerbebetrieb ist, so ist er grundsätzlich damit auch gewerbesteuerpflichtig. Hiervon existieren einige Ausnahmen, nämlich die nach § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe.

Ermittlung der Gewerbesteuer

Den Gewerbeertrag ist maßgeblich für die zu errechnende Gewerbesteuer (§ 6 GewStG). Diese errechnet sich nach folgendem Schema:

Merke

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BERECHNUNG GEWERBESTEUER:

Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)

zzgl. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

abzüglich Kürzungen (§ 9 GewStG)

= Gewerbeertrag vor Verlustabzug

abzüglich Verlustabzug (§ 10a GewStG)

= Gewerbeertrag

abzüglich Freibetrag (§ 11 I GewStG)

= gekürzter Gewerbeertrag

·Steuermesszahl (§ 11 II GewStG)

= Steuermessbetrag

·Hebesatz (§ 16 GewStG)

= Gewerbesteuer

Dieses Schema werden wir in den folgenden Abschnitten besprechen, um schließlich zu der zu entrichtenden Gewerbesteuer zu gelangen.