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Recht und Steuern für Fachwirte - Grundsteuer

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Recht und Steuern für Fachwirte

Grundsteuer

Grundsteuer entsteht auf das Eigentum an inländischen Grundstücken (§ 2 GrStG) und fließt den Gemeinden zu. Der Hebesatz wird, so wie bei der Gewerbesteuer auch, individuell durch die Gemeinde festgelegt. Die Grundsteuer wird sodann in drei aufeinanderfolgenden Stufen errechnet:

  • zunächst wird durch das Finanzamt ein Einheitswert für das inländische Grundstück ermittelt

  • danach wird eine Steuermesszahl mit dem Einheitswert multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuermessbetrag und wird dem Steuerpflichtigen als auch den Gemeinden mitgeteilt.

  • Schließlich wird die Grundsteuermesszahl mit dem Hebesatz multipliziert, welcher vorher von der Gemeinde bestimmt wurde.

Die Grundsteuermesszahlen lauten in den alten Bundesländern wie folgt

  • 6 Promille für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 € des Einheitswerts,

  • 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts

  • 3,1 Promille für Zweifamilienhäuser

  • 6 Promille für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

  • 3,5 Promille für andere Grundstücke.

Also insgesamt:

Grundsteuer = Messbetrag * Hebesatz

= (Einheitswert des Grundstücks * Messzahl) * Hebesatz.