Grundsteuer entsteht auf das Eigentum an inländischen Grundstücken (§ 2 GrStG) und fließt den Gemeinden zu. Der Hebesatz wird, so wie bei der Gewerbesteuer auch, individuell durch die Gemeinde festgelegt. Die Grundsteuer wird sodann in drei aufeinanderfolgenden Stufen errechnet:
zunächst wird durch das Finanzamt ein Einheitswert für das inländische Grundstück ermittelt
danach wird eine Steuermesszahl mit dem Einheitswert multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuermessbetrag und wird dem Steuerpflichtigen als auch den Gemeinden mitgeteilt.
Schließlich wird die Grundsteuermesszahl mit dem Hebesatz multipliziert, welcher vorher von der Gemeinde bestimmt wurde.
Die Grundsteuermesszahlen lauten in den alten Bundesländern wie folgt
6 Promille für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 € des Einheitswerts,
3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts
3,1 Promille für Zweifamilienhäuser
6 Promille für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
3,5 Promille für andere Grundstücke.
Also insgesamt:
Grundsteuer = Messbetrag * Hebesatz
= (Einheitswert des Grundstücks * Messzahl) * Hebesatz.
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