Inhaltsverzeichnis
Jeder Gläubiger und jeder Schuldner ist berechtigt, den Antrag auf Insolvenz zu stellen. Wenn der Gläubiger eine Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, so muss ein Mitglied des Vertretungsorgans für ihn handeln.
Der Gläubiger muss die bestehende Forderung als auch den Eröffnungsgrund bzgl. der drei Eröffnungsgründe glaubhaft machen.
Beispiel
Dies kann durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geschehen oder auch durch Einreichung von Zwangsvollstreckungsprotokollen.
Verfahrenseröffnung
Wichtig sind folgende Fragen:
Zuständigkeit
Organe des Verfahrens
Gläubiger
aussonderungsberechtigte Gläubiger
absonderungsberechtigte Gläubiger
Massegläubiger
nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
nachrangige Insolvenzgläubiger
Entscheidung über den Antrag
Inhalt des Insolvenzbeschlusses
Veröffentlichung
Zuständig für die Verfahrenseröffnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Dieses ist dann als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. Abweichend Regelungen hiervon sind möglich, diese sind von den jeweiligen Landesregierungen zu treffen (§ 2 InsO).
Gläubiger unterscheidet man, wie oben schon angedeutet, einige. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47 InsO) gehören nicht zu den Insolvenzgläubigern, denn der von ihnen verlangte Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse. Sie können also gewissermaßen ihre Forderungen zunächst und vor allen anderen aussondern.
Beispiel
Fritz hat an den Franz Maschinen unter Eigentumsvorbehalt geliefert.
Fritz hat vor allen anderen Gläubigern ein Aussonderungsrecht an den Maschinen, d.h. diese dienen nicht der Befriedigung der anderen Gläubiger.
Ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) besitzt ein Sicherungsrecht an einem dem Schuldner gehörenden Gegenstand.
Beispiel
Fritz ist Gläubiger des Franz und hat sich eine Grundschuld eintragen lassen.
Auch hier hat der Gläubiger ein Vorrecht gegenüber allen anderen (nachfolgenden) Gläubigern, denn ihm steht etwas zu, woraus sich die anderen nicht befriedigen können.
Die Ansprüche von Massegläubigern entstehen also erst nach Verfahrenseröffnung bzw. werden durch dieses begründet.
Beispiel
Der Insolvenzverwalter Hugo Ehrlich hatte Kosten und Auslagen durch das Verfahren.
Die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger besitzen einen persönlichen Vermögensanspruch gegen den Schuldner, und zwar zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses (§ 38 InsO).
Beispiel
Fritz hat dem Franz eine Maschine für 1.000 € verkauft.
Fritz hat also gegen den Franz einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.000 € aus diesem Kaufvertrag.
Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) werden schließlich erst nach allen anderen Gläubigergruppen befriedigt.
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